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  • 01.08.2002 · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Aufwendungen für die Einschaltung eines Detektivs sind notwendige Kosten

    | Die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs sind notwendig und damit ausgleichspflichtig i.S. von § 91 ZPO, wenn seine Beauftragung zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich, die Beauftragung prozessbezogen und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind (OLG Koblenz, Beschluss, 9.4.02, 11 WF 70/02, n.v.). (Abruf-Nr. 020845) |