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  • 01.10.2005 | Kostenfestsetzung

    Detektivkosten als Kosten i.S. von § 91 ZPO

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Zum Nachweis der Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO sein. Observationskosten in Höhe von über 60.000 EUR können erstattungsfähig sein (OLG Schleswig 26.5.05, 15 WF 363/04, n.v., Abruf-Nr. 052539).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Festsetzung von Detektivkosten von ca. 60.000 EUR als Prozesskosten. Sie sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Kläger wurde verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt von ca. 300 EUR zu zahlen. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens hat der Kläger den Detektiv für den Zeitraum von Juli 03 bis Juni 04 mit der Observation der Beklagten beauftragt. Er sollte feststellen, ob sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt. Die Berichte des Detektivs sind zur Gerichtsakte gereicht worden. Er wurde auch als Zeuge vernommen. Das Familiengericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten ab August 03 als verwirkt angesehen, aber die Festsetzung der Detektivkosten als nicht erstattungsfähig abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das OLG hat die Festsetzbarkeit der Detektivkosten nach § 91 Abs. 1 ZPO bejaht. Diese müssen aber notwendig sein. Das ist der Fall, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen sind. Die Ermittlungen müssen jedoch nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein.  

     

    Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hatte behauptet, dass die Beklagte bereits länger mit einem Partner zusammen lebe. Auf Grund der Observation änderte dieser sein Verhalten und parkte seinen Pkw an einem anderen Ort. Die Observation hatte auch unmittelbare Auswirkungen auf den Prozessverlauf. Denn der Partner hat wahrheitsgemäß ausgesagt, dass er drei- bis viermal pro Woche bei der Beklagten übernachte und dass ein Zusammenleben mit ihr wegen des Streits mit dem Kläger nicht möglich sei.