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  • 01.06.2005 | Kindesunterhalt

    Pflicht zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Den Unterhaltsschuldner trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz, wenn dieses Verfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicher zu stellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt und ggf. beweist, die eine solche Obliegenheit im Einzelfall als unzumutbar darstellen (BGH 23.2.05, XII ZR 114/03, FamRZ 05, 608, Abruf-Nr. 050840).

     

    Sachverhalt

    Der Beklagte war zwei minderjährigen Kindern gegenüber barunterhaltspflichtig. Im Jahr 01 nahm ihn eines davon gerichtlich erfolgreich auf Unterhalt in Anspruch. Dem Urteil lag eine Mangelfallberechnung zu Grunde. Das Gericht hatte vom Einkommen des Beklagten eine Darlehensverbindlichkeit abgesetzt. Eine Pflicht des Beklagten zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz hatte das Gericht abgelehnt. Im Jahr 03 erhob das Kind Abänderungsklage, weil es in eine andere Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle gelangt war. Das AG nahm wiederum eine Mangelfallberechnung vor, ohne jedoch die Kreditrate abzusetzen. Das OLG Stuttgart hat die Entscheidung bestätigt und ausgeführt, dass die Darlehensraten deswegen nicht zu berücksichtigen seien, weil der Beklagte ein Insolvenzverfahren einleiten müsse (FamRZ 03, 1216). Die Revision blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Beklagten ist die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zumutbar. Ob es einem Unterhaltsschuldner gemäß § 1603 Abs. 2 BGB obliegt, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen, muss nach umfassender Würdigung aller Interessen, auch der der Unterhaltsgläubiger, beurteilt werden. Dies ist zu bejahen, wenn er nicht Umstände vorträgt, die eine Pflicht im konkreten Einzelfall als unzumutbar darstellen. Der Beklagte ist gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern gesteigert unterhaltspflichtig. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht ihm, diesen Unterhaltsansprüchen Vorrang gegenüber anderen Verbindlichkeiten einzuräumen. Er kann den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden Unterhalt zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden erlangen.  

     

    Aus §§ 35 ff., 40 InsO und dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1und 2 InsO folgt, dass dem Schuldner während der Dauer des Insolvenzverfahrens der nach § 850c ZPO pfändungsfreie Teil seines Einkommens verbleibt (Melchers, FamRZ 01, 1509; Wendl/Gutdeutsch 5. Aufl., § 5 Rn. 122a).