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  • 27.07.2011 | Kindesunterhalt

    Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, eine erste Berufsausbildung abzuschließen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Zur Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltspflichtige seine erste Berufsausbildung wenige Wochen vor deren planmäßigem Ende und wegen des vorläufigen Scheiterns im mündlichen Teil der Abschlussprüfung abbricht (KG 11.4.11, 17 UF 45/11, n.v., Abruf-Nr. 112280).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsgegner wurde verpflichtet, der Antragstellerin, seiner minderjährigen Tochter, einen monatlichen Unterhalt zu zahlen. In der Vergangenheit durchlief er eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe. Diese hatte er im Oktober 07 aufgenommen. Der Antragsgegner beendet sie im August 09 ohne Abschluss, da er die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Er hat auch nicht versucht, die Prüfung zu wiederholen. Die Antragstellerin wurde Anfang Mai 09 geboren. Bereits vor der Geburt hatte der Antragsgegner die Vaterschaft für sie vor dem Standesamt anerkannt. Nach der Geburt des Kindes hat der Antragsgegner eine Ausbildung zum Maler und Lackierer begonnen. Das AG hat ihm fiktive Einkünfte zugerechnet und ihn zu entsprechenden Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Antragsgegner wurde Gelegenheit gegeben, seine erste Ausbildung zur Fachkraft abzuschließen, weil der Abschluss der Erstausbildung grundsätzlich Vorrang vor einer kurzfristigen Sicherstellung des Unterhalts des Berechtigten hat. Allerdings muss die Ausbildung planvoll, zielstrebig und mit dem notwendigen Ernst und Fleiß vorangetrieben werden. Insoweit ist auch ein gewisses Versagen zu billigen. Es müssen aber besondere Gründe vorgetragen werden, die dieses Versagen rechtfertigen.  

     

    Die Darstellung des Antragsgegners, er sei zu schusselig gewesen und habe vieles nicht auf die Reihe gekriegt, führt nicht zu der Annahme, er sei als Fachkraft im Gastgewerbe grundsätzlich ungeeignet und habe deswegen eine andere Ausbildung aufnehmen müssen. Daher sind ihm fiktive Einkünfte zuzurechnen. Nicht zu beanstanden ist, dass das AG von einem Bruttoeinkommen von 1.600 EUR monatlich ausgegangen ist.