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  • 01.10.2006 | Hausmannrechtsprechung

    Einsatz von Erziehungsgeld

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Auch soweit Erziehungsgeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist, ist es unterhaltsrechtlich nur einzusetzen, wenn und soweit dessen notwendiger Selbstbehalt sichergestellt ist. Der seinen minderjährigen Kindern unterhaltspflichtige Elternteil, der in der neuen Ehe die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, ist während des Bezuges von Erziehungsgeld regelmäßig nicht zu einer Nebenerwerbstätigkeit verpflichtet (BGH 12.4.06, XII ZR 31/04, NJW 06, 2404, Abruf-Nr. 061695).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, der für zwei Töchter der Beklagten Leistungen nach dem UVG erbracht hat, begehrt erfolglos in allen Instanzen von dieser Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht. Die Beklagte ist wieder verheiratet. Aus dieser Beziehung ist ein Kind hervorgegangen. Ihr Ehemann ist erwerbstätig und erzielt höhere Einkünfte als sie. Er ist neben der Beklagten und dem gemeinsamen Kind auch einer im Jahr 1987 geborenen Tochter unterhaltspflichtig.  

     

    Entscheidungsgründe

    Erziehungsgeld ist nach § 9 S. 2 BErzGG bei gesteigerter Unterhaltspflicht als Einkommen anzusetzen. Es dient nicht nur dem Unterhalt der Kinder, sondern auch der Deckung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen. Der notwendige Selbstbehalt entsprechend den Leitlinien ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte in der neuen Ehe die Rolle der Hausfrau und Mutter übernommen hat und dies unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden ist, darf ihr kein Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit zugerechnet werden. Die Wirksamkeit der Rollenwahl ergibt sich grundsätzlich daraus, dass der neue Ehegatte mehr verdient als die Beklagte.  

     

    Die Rollenwahl ist außerdem unterhaltsrechtlich dann zu akzeptieren, wenn kein Rollentausch eingetreten ist, weil der Unterhaltspflichtige auch in der alten Ehe den Haushalt geführt hat. Der Unterhaltspflichtige ist aber grundsätzlich gehalten, die Haushaltsführung und Kindesbetreuung auf das nötigste Maß zu beschränken, um zumindest eine Nebentätigkeit auszuüben. Eine Erwerbstätigkeit ist aber erst erforderlich, wenn das Erziehungsgeld ausläuft, also nach dem zweiten Lebensjahr des Kindes aus der neuen Ehe. Bei der danach auszuübenden Erwerbstätigkeit kann allerdings kein höheres Einkommen als 300 EUR monatlich erzielt werden, so dass nach Auslauf des Erziehungsgeldes kein höheres Einkommen zur Verfügung steht.