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  • 01.03.2007 | Hausmannrechtsprechung

    Berücksichtigung von Umgangskosten

    von RA Gudrun Möller, Münster
    Kosten für den Umgang mit den Kindern aus erster Ehe kann der Unterhaltspflichtige nicht von dem unterhaltsrechtlichen Einkommen abziehen. Die Umgangskosten sind aus dem Ehegattenselbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten (OLG Hamm 20.12.06, 11 UF 151/06, n.v., Abruf-Nr. 070505).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die in Frankfurt lebt, begehrt gegenüber den Beklagten, ihren minderjährigen Kindern aus erster Ehe, die in Unna leben, die Herabsetzung ihrer Unterhaltspflicht auf 0. Die Klägerin, eine gelernte Krankenschwester, die zuletzt im Pharmabereich tätig war, ist wieder verheiratet. Aus der zweiten Ehe sind zwei Kinder, ein Kleinkind sowie ein Säugling, hervorgegangen. Ihr jetziger Ehemann verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.554 EUR. Im Jahr 05 erzielte die Klägerin noch ein eigenes Einkommen und eine anteilige Steuererstattung. Für den Zeitraum von Oktober 05 bis Juni 06 erhielt die Klägerin Erziehungsgeld. Trotz der Geburt des zweiten Kindes in neuer Ehe bezieht die Klägerin seit Juni 06 kein Erziehungsgeld mehr. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht leistungsfähig sei, da u.a. auch die Umgangskosten von 200 EUR monatlich zu berücksichtigen seien. Das AG hat die Klage abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung hatte zum Teil Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin muss den Beklagten gemäß § 1601 ff. BGB den titulierten Unterhalt zahlen und alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden, 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen:  

     

    • Einsatz des Erziehungsgeldes: Gemäß § 9 S. 1 BErzGG ist das Erziehungsgeld grundsätzlich nicht als Einkommen anzusehen. Gemäß § 9 S. 2 BErzGG gilt dies jedoch nicht bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des BGH vom 12.4.06 (FamRZ 06, 1010 = FK 06, 166, Abruf-Nr. 061695) ist das Erziehungsgeld hier für den Unterhalt der Beklagten als Einkommen anzusetzen, da der Ehegattenselbstbehalt der Klägerin von 1.000 EUR (dazu FK 06, 91, Abruf-Nr. 061201) gewahrt ist. Denn ihr Mann verdient monatlich netto 3.554 EUR. Für die Kinder aus der jetzigen Ehe der Klägerin sind bei der Einkommensgruppe 10 und der Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle jeweils 347 EUR, insgesamt 694 EUR anzusetzen. Zieht man diesen Betrag von den 3.554 EUR ab, verbleiben 2.860 EUR.

     

    • Taschengeld: Dieses ist Bestandteil des Familienunterhalts gemäß § 1360, 1360a BGB (BGH FamRZ 98, 608; 04, 366). Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind 6 Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens anzusetzen (BGH 5.10.06, XII ZR 197/02, n.v., Abruf-Nr. 063012). Auf das bereinigte Nettoeinkommen des Ehemannes von 2.860 EUR entfallen 171,61 EUR Taschengeld.