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  • 26.08.2010 | FamFG

    Obergerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmungen durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht sind in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG auch gegeben, wenn verschiedene Abteilungen desselben Gerichts durch nicht rechtskräftige Verfügungen ihre Kompetenz leugnen und die Unzuständigkeitserklärung den Verfahrensbeteiligten zumindest bekannt gemacht worden sind.  
    2. Das für die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO ausschließlich zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist das Zivilgericht, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Erkenntnisverfahren eine Zivilsache entschieden worden ist. Darauf, ob es sich bei dem Vollstreckungsverfahren nach der Überleitungsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG um eine Familiensache handelt, weil der Gegenstand des Erkenntnisverfahrens nach dem Inkrafttreten des FamFG eine Familiensache wäre und das Vollstreckungsverfahren nach dem 1.9.09 eingeleitet worden ist, kommt es nicht an.  
    (OLG Hamm 22.12.09, II-2 Sdb (FamS) Zust 31/09, FamRZ 10, 920, Abruf-Nr. 102207)

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin lebt vom Antragsgegner getrennt. Sie begehrt mit ihrem im Oktober 2009 beim AG eingegangenen Antrag die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen diesen wegen Verstoßes gegen eine im August 2009 von der Zivilabteilung des AG erlassene einstweilige Verfügung nach dem GewSchG. Mit Verfügung hat die Zivilabteilung ihre Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren verneint und die Sache formlos an die Familienabteilung abgegeben. Diese hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Daraufhin hat die Abteilung für Zivilsachen die von den verschiedenen Abteilungen des AG erlassenen Verfügungen den Beteiligten bekannt gegeben und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. Das OLG hat als zuständiges Gericht die Abteilung für allgemeine Zivilsachen bestimmt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Vollstreckung handelt es sich um ein Verfahren i.S. des § 1 FamFG. Sämtliche Gewaltschutzsachen sind seit dem 1.9.09 Familiensachen, § 111 Nr. 6 FamFG. Die Vollstreckung ist ein selbstständiges Verfahren.  

     

    Unerheblich ist, dass sich zwar im Unterschied zum Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht zwei verschiedene Gerichte, sondern verschiedene Abteilungen desselben Gerichts für unzuständig erklärt haben. Unbeachtlich ist ferner, dass die Unzuständigkeitserklärung nicht durch rechtskräftige Beschlüsse erfolgt ist, sondern durch Verfügungen. Denn diese sind den Beteiligten bekannt gemacht worden. Die Kompetenz zur Bestimmung der Zuständigkeit durch § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sollte gegenüber § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht eingeschränkt werden.