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16.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102207

Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 22.12.2009 – II-2 Sdb (FamS) Zust 31/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Oberlandesgericht Hamm
2 Sdb (FamS) Zust. 31/09
Tenor: Sachlich und funktionell zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des Amtsgerichts Dortmund.
Gründe
I.
Die Antragstellerin lebt seit dem 1.1.2008 vom Antragsgegner getrennt. Sie begehrt mit ihrem am 7.10.2009 beim Amtsgericht in Dortmund eingegangenen Antrag die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstoßes gegen eine am 11.8.2009 von der Zivilabteilung des Amtsgerichts Dortmund unter dem Az. 427 C 7219/09 erlassene einsteilige Verfügung. Danach war es dem Antragsgegner - auf der Grundlage des § 1 GewSchG - unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) untersagt, die Antragstellerin zu belästigen oder zu beleidigen oder in irgendeiner Form Kontakt mit ihr aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 12.10.2009 hat die Zivilabteilung des Amtsgerichts Dortmund seine Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren verneint und die Sache formlos an die Familienabteilung des Amtsgerichts Dortmund abgebeben. Die Familienabteilung des Amtsgerichts Dortmund hat die Übernahme des Verfahrens mit von ihm begründeter Verfügung vom 22.10.2009 abgelehnt. Daraufhin hat die Abteilung für Zivilsachen die von den verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts Dortmund erlassenen Verfügungen den Beteiligten am 27.10.2009 bekannt gegeben und die Akten nach Ablauf einer Stellungnahmefrist am 24.11.2009 dem Senat zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Als zuständiges Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 5 I Nr. 4 FamFG die Abteilung für allgemeine Zivilsachen des Amtsgerichts Dortmund zu bestimmen.
1.
Die Zuständigkeitsbestimmung richtet sich nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Familienverfahrensgesetz RamFG)
Nach der Übergangsvorschrift des Artikel 111 I 1 FGG-RG findet das Familienverfahrensgesetz auf alle Verfahren Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.9.2009 in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung nach diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Bei dem Vollstreckungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren in Familiensachen i. S. d. § 1 FamFG, weil es die Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen nach dem Gewaltschutzgesetz zum Ziel hat. Seit dem 1.9.2009 sind sämtliche Gewaltschutzsachen Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) und fallen in die Zuständigkeit der Familiengerichte. In diesem Verfahren wird die Vollstreckung von den §§ 86 ff. FamFG bestimmt.
Das Vollstreckungsverfahren ist mit dem Eingang der Antragsschrift vom 5.10.2009 am 7.10.2009 und damit nach Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes eingeleitet worden. Bei der Vollstreckung aus gerichtlichen Beschlüssen in Familiensachen handelt es sich nicht um die Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens, sondern um ein selbständiges Verfahren mit besonderen Regeln über Rechtsmittel, Kosten und Zuständigkeit nach den §§ 86 ff. FamFG (vgl. Keidel, FamFG, Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 16. Aufl., § 86 Rz. 6 m. w. N.).
2.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung des § 5 I Nr. 4 FamFG liegen vor.
Zwar haben sich nicht – wie nach dem Wortlaut des § 5 I Nr. 4 FamFG gefordert – zwei verschiedene Gerichte für unzuständig erklärt, sondern lediglich verschiedene Abteilungen desselben Gerichts. Der Senat hält insoweit jedoch an seiner bisherigen zu § 36 I Nr. 6 ZPO entwickelten Rechtsansicht fest, dass die genannte Bestimmung auf Fälle dieser Art entsprechend anzuwenden ist (vgl. Senat FamRZ 2008, 2040 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28 Aufl., § 36 Rz. 23 m. w. N.). Es ist kein Grund ersichtlich, den Anwendungsbereich des § 5 I Nr. 4 FamFG enger auszulegen als den des § 36 I Nr. 6 ZPO, dem er nach seinem Wortlaut nachgebildet ist, zumal in beiden Fällen ein entsprechendes Regelungsbedürfnis vorhanden ist.
Die Unzuständigkeitserklärung durch die verschiedenen Abteilungen des Amtsgerichts Dortmund ist auch nicht – wie nach dem Wortlaut des § 5 I Nr. 4 FamFG gefordert – durch rechtskräftige Beschlüsse erfolgt. Die Vorschrift ist jedoch im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte entsprechend anzuwenden, wenn verschiedene mit der Sache befasste Gerichte oder Abteilungen desselben Gerichts ihre Kompetenz leugnen und die Unzuständigkeitserklärungen der Gerichte oder Abteilungen den Verfahrensbeteiligten zumindest bekannt gemacht worden sind. Das ist von der Rechtsprechung und Literatur für den Anwendungsbereich des § 36 I Nr. 6 ZPO anerkannt (vgl. Zöller-Vollkommer, a. a. O., § 36 Rz. 25 a. E. m. w. N.). Die Interessenlage, die für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 6 ZPO besteht, hat sich durch die Ausgliederung der Vorschriften zur Zuständigkeitsbestimmung für Familiensachen in das Familienverfahrensgesetz nicht geändert. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Zuständigkeitsbestimmung für Familiensachen in § 5 I Nr. 4 FamFG die Kompetenzen der zur Bestimmung der Zuständigkeit berufenen Gerichte weiter einschränken wollte.
Sowohl die Abteilung für Zivilsachen als auch die Abteilung für Familiensachen am Amtsgericht Dortmund haben ihre Kompetenz durch mit Begründungen versehene Verfügungen geleugnet. Die Unzuständigkeitserklärungen sind den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27.10.2009 bekannt gemacht worden. Damit sind die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 5 I Nr. 4 FamFG gegeben.
3.
Zuständig ist die Abteilung für allgemeine Zivilsachen am Amtsgericht Dortmund als Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Für die Vollstreckung zur Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen nach dem Gewaltschutzgesetz finden gem. §§ 86, 95 I Nr. 4 FamFG die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Die Vollstreckung richtet sich daher nach § 890 ZPO. Danach ist für das Vollstreckungsverfahren ausschließlich das Prozessgericht des ersten Rechtszuges sachlich und örtlich zuständig.
Unter Prozessgericht ist dabei das Gericht zu verstehen, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen wurde (vgl. BGH FamRZ 1980, 47 f.). Dabei kommt dem materiellen Anknüpfungspunkt eine besondere Bedeutung zu. Handelte es sich im Erkenntnisverfahren um eine Familiensache, sind auch für das Vollstreckungsverfahren die Familiengerichte zuständig (vgl. Zöller-Stöber, a. a. O., § 887 Rz. 6 m. w. N.). Wechselt in der Zeit zwischen der Entscheidung im Erkenntnisverfahren und der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens die Zuständigkeit der mit den Familiensachen befassten Gerichte, so bleibt für das Vollstreckungsverfahren der Spruchkörper für Familiensachen zuständig (vgl. BGH FamRZ 1980, a. a. O.; OLG Hamburg FamRZ 1983, 1252). Das bedeutet im umgekehrten Fall, dass dann, wenn im Erkenntnisverfahren eine Zivilsache entschieden worden ist, auch das für die Vollstreckung nach § 890 ZPO zuständige Gericht ein Zivilgericht sein muss.
Vorliegend hat die Zivilabteilung des Amtsgerichts Dortmund in seiner Zuständigkeit als Zivilgericht im ersten Rechtszug über die zu treffenden Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz entschieden. Nach den §§ 23b I Nr. 8a GVG, 620 Nr. 9, 621 I Nr. 13 ZPO in der zum Zeitpunkt der Entscheidung im Erkenntnisverfahren am 11.8.2009 geltenden Fassung war das Familiengericht für Maßnahmen nach den §§ 1, 2 GewSchG nur dann zuständig, wenn die Beteiligten einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt oder innerhalb von sechs Monaten vor der Antragstellung geführt haben (vgl. Senat FamRZ 2006, 1767 f.). Diese Voraussetzungen waren seinerzeit nicht erfüllt, denn bei der Antragstellung nach dem Gewaltschutzgesetz im Juli 2009 lebten die beteiligten Eheleute bereits mehr als 1 ½ Jahre getrennt voneinander.
Der Wechsel der Zuständigkeit für Gewaltschutzsachen nach der Entscheidung im Erkenntnisverfahren und der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch die Neuregelung in § 111 Nr. 6 FamFG führt nicht dazu, dass nunmehr das Familiengericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges anzusehen ist. Für eine derart weitgehende Auslegung der Zuständigkeitsregelung in § 890 I 1 ZPO sieht der Senat keine Veranlassung.
Die Zuständigkeitsbestimmung in § 890 I 1 ZPO folgt – wie alle Regeln zur Bestimmung der Zuständigkeit - dem Prinzip der Rechtsklarheit. Diesem Prinzip würde es widersprechen, wenn in jedem Einzelfall rückblickend (fiktiv) geprüft werden müsste, ob zwischen der Entscheidung im Erkenntnisverfahren und der Einleitung des Vollstreckungsverfahrens Veränderungen im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts im Erkenntnisverfahren eingetreten sind.
Darüber hinaus würde die Berücksichtigung des Wechsels der Zuständigkeiten zwischen dem Erkenntnis- und dem Vollstreckungsverfahren dem gesetzlich angeordneten Gleichlauf der Entscheidungszuständigkeiten in beiden Verfahren widersprechen. Dadurch könnte der mit dem Gleichlauf verfolgte Zweck, durch eine
häufigere und intensivere Befassung mit der Sache durch das Prozessgericht im Erkenntnisverfahren eine Qualitätssteigerung der Entscheidungen in dem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren herbeizuführen, nicht erreicht werden.

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