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  • 23.12.2009 | FamFG

    Muster zur Abänderung von Unterhaltstiteln

    Im Folgenden gibt Ihnen „Familienrecht kompakt“ Musterformulierungen für einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG (Abänderung von Vergleichen und Urkunden) sowie für einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG (Abänderung von Endentscheidungen) an die Hand.  

     

    Musterformulierung: Abänderungsantrag nach § 239 FamFG

    An das  

    Amtsgericht ...  

    - Familiengericht -  

     

    Abänderungsantrag nach § 239 FamFG  

     

    In pp.  

    (volles Rubrum)  

     

    beantrage ich namens und in Vollmacht des Antragstellers:  

     

    1. Der Unterhaltsvergleich des AG - FamG - ... vom ..., Az. ... wird dahin abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers ab ... entfällt.

     

    2. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich wird nach § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO bis zum Erlass des Beschlusses in diesem Verfahren ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.

     

    Begründung:  

    ...  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Die Abänderung ist auch in Form eines Stufenantrags (§ 254 ZPO) zulässig, wobei die Rechtshängigkeit im Sinne des § 238 Abs. 3 FamFG auch bezüglich des noch unbezifferten Antrags eintritt. Über die einzelnen prozessualen Ansprüche ist Stufe für Stufe durch Teilbeschluss und über die Leistungsstufe durch Endbeschluss zu entscheiden.  

     

    Musterformulierung: Abänderungsstufenantrag nach § 238 FamFG

    An das  

    Amtsgericht ...  

    - Familiengericht -  

     

    Abänderungsstufenantrag nach § 238 FamFG  

     

    In pp.  

    (volles Rubrum)  

     

    stelle ich namens und in Vollmacht der Antragstellerin folgenden Antrag:  

     

    1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über

     

    a) seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit sowie aus anderer Herkunft in der Zeit von ... bis ... und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr ... in Fotokopie und der Originallohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate ... bis ... sowie der Originalbescheide über die bezogenen Krankengelder bzw. Arbeitslosengelder;

     

    b) seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit von ... bis ... und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmeüberschussrechnungen für die Jahre ... bis ... sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre ... bis ...

     

    2. Der Antragsgegner wird aufgefordert, an Eides Statt zu versichern, dass er die Auskunft über seine Einkünfte nach bestem Wissen so vollständig abgegeben habe, als er dazu imstande sei.

     

    3. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - ... vom ..., Az. ... verpflichtet, an die Antragstellerin ab ... den nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden Unterhalt zu zahlen.

     

    Für den Fall des schriftlichen Vorverfahrens wird bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Verteidigungsabsicht beantragt,  

     

    durch Versäumnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

     

    Begründung:  

    Die Ehe der Beteiligten wurde durch Beschluss des AG ... geschieden. Der Beschluss ist seit dem ... rechtskräftig. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von ... EUR zu zahlen. Der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ..., sodass sich die Zuständigkeit des AG - FamG - aus § 232 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 12, 13 ZPO ergibt.  

     

    Der bislang titulierte Unterhaltsanspruch wurde wie folgt errechnet ...  

     

    Nunmehr sind auf Seiten der Antragstellerin und des Antragsgegners folgende Änderungen eingetreten ...  

     

    Der Antragstellerin sind jedoch die jetzigen Einkünfte des Antragsgegners nicht genau bekannt. Mit Schreiben vom ... wurde er außergerichtlich aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen.  

     

    Rechtsanwalt  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 9 | ID 132411