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  • 26.10.2009 | FamFG

    FamFG reformiert auch den Scheidungsverbund

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Vor der Reform des ab 1.9.09 geltenden FamFG (BGBl I 08, 2586) war das Scheidungsverbundverfahren in der Rechtspraxis häufig Instrument zur Verfahrensverzögerung. Das FamFG hat das Verbundsystem in Teilbereichen novelliert. Neben Liberalisierungen enthält es auch Restriktionen, um Verfahrensmissbrauch möglichst zu vermeiden. Der Beitrag geht auf die maßgeblichen neuen Eckpunkte der gesetzlichen Neuregelungen ein.  

     

    Der Gesetzgeber hat die Grundprinzipien des scheidungsrechtlichen Verbundsystems beibehalten. Die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über Scheidung und (bestimmte) Folgesachen soll den Schutz des Schwächeren und gleichzeitig eine ökonomische Prozessgestaltung gewährleisten helfen. Es bleibt daher beim sog. Zwangsverbund von Scheidung und Versorgungsausgleich (VA), da der VA wegen seiner versorgungsrechtlichen Bedeutung von Amts wegen durchzuführen ist, § 137 Abs. 2 FamFG. Daneben kann der sog. erweiterte Verbund nach Einbringung gesetzlich definierter Folgesachen gemäß § 137 Abs. 2 FamFG spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung (Unterhalt, Wohnungszuweisung, Hausratssachen und Güterrechtssachen) sowie durch Beantragung nicht fristgebundener Kindschaftssachen (z.B. Elterliche Sorge, Umgangsrecht) weiterhin die Grundlage einer weitreichenden Gesamtentscheidung bilden.  

     

    § 137 Abs. 1 FamFG bestätigt das bisherige Verbundsystem und definiert gemäß § 137 Abs. 2 FamFG die klassischen Folgesachen. Diese sind:  

    • Versorgungsausgleichssachen (ohne Antrag),
    • Kindes- und Ehegattenunterhalt,
    • Wohnungszuweisungssachen,
    • Hausratssachen,
    • Güterrechtssachen.