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  • 01.11.2007 | Elterngeld

    Welche Auswirkungen hat das neue Elterngeld auf die unterhaltsrechtliche Praxis

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Am 1.1.07 trat das Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz (BEEG) in Kraft. Es ersetzt das Bundeserziehungsgeldgesetz. Dazu im Einzelnen:  

     

    Checkliste: Elterngeld i.S. des BEEG

    Elterngeld  

    • Anspruchsberechtigte: Gemäß § 1 Abs. 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld,
    • wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
    • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
    • dieses Kind selbst betreut und erzieht und
    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

     

    Gemäß § 1 Abs. 6 BEEG ist eine Person nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Anspruchsberechtigt ist also derjenige, der seine bisherige Erwerbstätigkeit auf maximal 30 Wochenarbeitsstunden reduziert, seine bisherige Erwerbstätigkeit in vollem Umfang aufgibt und auch derjenige, der vor Geburt des Kindes überhaupt nicht erwerbstätig war.

     

    • Höhe des Elterngeldes: Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bezahlt, wenn die berechtigte Person kein Einkommen mehr aus Erwerbstätigkeit erzielt. Der Höchstbetrag beträgt jedoch monatlich 1.800 EUR.

     

    Beispiel:

    durchschnittliches Monatseinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt  

    2.000 EUR  

    hiervon 67 %  

    1.340 EUR  

    Abwandlung:

    durchschnittliches Monatseinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt  

    3.000 EUR  

    hiervon 67 %  

    2010 EUR  

    begrenzt auf  

    1.800 EUR  

    Als Einkommen gilt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit. Nicht als Einkommen zählen daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG.

     

    Wie das bisherige Einkommen ermittelt wird, ist in § 2 Abs. 7bis 9 BEEG geregelt. Gemäß § 2 Abs. 2 BEEG erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent, wenn das vorherige Einkommen aus Erwerbstätigkeit geringer als 1.000 EUR monatlich war. Für je 2 EUR , die das Einkommen geringer als 1.000 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte.

     

    Beispiel:

    durchschnittliches Monatseinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt  

    800 EUR  

    Differenz zu 1.000 EUR  

    200 EUR  

    200 : 2 EUR  

    100 EUR  

    100 x 0,1 Prozentpunkte =  

    10 Prozentpunkte  

    67 Prozentpunkte + 10 Prozentpunkte =  

    77 Prozentpunkte  

    77 % von 800 EUR  

    616 EUR  

    Geht der Anspruchsberechtigte nach der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit von maximal dreißig Wochenstunden nach, wird gemäß § 2 Abs. 3 S. 1 BEEG Elterngeld in Höhe des maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags des bisher erzielten und jetzt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit bezahlt. Das bisher erzielte Einkommen darf dabei jedoch gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 BEEG maximal mit monatlich 2.700 EUR angesetzt werden.

     

    Beispiel:

    bisheriges Einkommen  

    1.500 EUR  

    jetziges Einkommen  

    1.000 EUR  

    Differenz  

    500 EUR  

    Elterngeld 67 % von 500 EUR =  

    335 EUR  

    Beispiel:

    bisheriges Einkommen  

    3.500 EUR  

    jetziges Einkommen  

    1.000 EUR  

    Differenz zwischen Höchstbetrag von 2.700 EUR und jetzigem Einkommen:  

    1.700 EUR  

    67 % von 1.700 EUR  

    1.139 EUR  

    Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 BEEG erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 EUR, wenn Geschwister vorhanden sind, bei 2 Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder bei 3 oder mehr Kindern, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

     

    Beispiel:

    1. Kind: 2 Jahre alt bei Geburt des 2. Kindes  

     

    bisheriges Einkommen  

    1.200 EUR  

    jetziges Einkommen  

    0 EUR  

    Elterngeld 67 % von 1.200 EUR  

    804 EUR  

    + 10 % von 804 (= 80,40 EUR)  

    884,40 EUR  

    Beispiel:

    1. Kind: 2 Jahre alt bei Geburt des 2. Kindes  

     

    bisheriges Einkommen  

    1.100 EUR  

    jetziges Einkommen  

    0 EUR  

    Elterngeld 67 % von 1.100 EUR  

    737 EUR  

    + 10 % von 737 (= 73,70 EUR), aber mindestens 75 EUR  

    812 EUR  

    Das monatliche Elterngeld beträgt mindestens 300 EUR, § 2 Abs. 5 S. 1 BEEG. Bei Mehrlingsgeburten erhöht es sich gemäß § 2 Abs. 6 BEEG für jedes weitere Kind um je 300 EUR.

     

    • Anrechnung von anderen Leistungen: Gemäß § 3 Abs. 1 BEEG wird Mutterschaftsgeld grundsätzlich auf das Elterngeld angerechnet.

     

    • Verhältnis zu anderen Sozialleistungen: Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bleiben bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt, § 10 Abs. 1 BEEG.

     

    Beispiel:

    bisheriges Einkommen  

    1.100 EUR  

    nach der Geburt des Kindes: Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 600 EUR  

     

    Elterngeld: 67 % von 1.100 EUR  

    737 EUR  

    Anrechnung der Sozialleistung: 737 EUR ./. 600 EUR = 173 EUR, aber mindestens  

    300 EUR  

    • Einfluss auf Unterhaltspflichten: Gemäß § 11 S. 1 BEEG werden Unterhaltspflichten grundsätzlich durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt, als die Zahlung des Elterngeldes monatlich 300 EUR übersteigt.

     

    Beispiel:

    bisheriges Einkommen des Unterhaltspflichtigen  

    2.000 EUR  

    jetziges Einkommen  

    1.000 EUR  

    Elterngeld: 67 % von 1.000 EUR  

    670 EUR  

    Für den Unterhalt stehen aber (bei unterstellter zulässiger Arbeitsreduzierung) nur 1.000 EUR + 370 EUR (670 EUR ./. 300 EUR = 370 EUR), somit 1.370 EUR zur Verfügung.

     

    • Ausnahme: Gemäß § 11 S. 4 BEEG gilt dies jedoch nicht, wenn der Unterhaltsanspruch verwirkt ist (vgl. § 1361 Abs. 3, §§ 1579, 1611 Abs. 1 BGB) und bei einer verschärften Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen und einem privilegiert volljährigen Kind.

     

    Grundsätzlich ist daher der Betrag, der über 300 EUR monatlich hinausgeht, bei der Unterhaltsbemessung als Einkommen zu berücksichtigen, dies sowohl aufseiten des Verpflichteten als auch des Unterhaltsberechtigten. Da das Elterngeld kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist, unterbleibt der Abzug von berufsbedingten Aufwendungen und der Abzug eines Erwerbstätigenbonus.

     

    Beispiel:
    M und F trennen sich. Kind K ist ein halbes Jahr alt. M verfügt über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.800 EUR. F bezieht ein monatliches Elterngeld von 500 EUR. Sie macht Kindes- und Trennungsunterhalt geltend. Lösung: Im Hinblick auf K ist M nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 1.7.07) in Einkommensgruppe 8 einzuordnen. Da er aber nur F und K gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist er in die Einkommensgruppe 9 zu stufen. K unterfällt der Altersstufe I.

     

    Trennungsunterhalt 

     

    Einkommen von M  

    2.800,00 EUR  

    abzüglich Kindesunterhalt  

    ./. 324,00 EUR  

     

    2.476,00 EUR  

    hiervon 9/10 (gemäß Süddeutschen Leitlinien)  

    2.228,40 EUR  

    anrechenbares Elterngeld  

     

    500 EUR ./. 300 EUR = 200 EUR  

     

    Bedarf 

     

    verbleibendes Einkommen von M:  

    2.228,40 EUR  

    anrechenbares Elterngeld  

    200,00 EUR 

     

    2.428,40 EUR  

    hiervon die Hälfte (gemäß Süddeutschen Leitlinien)  

    1.214,20 EUR  

    abzüglich anrechenbares Elterngeld  

    ./. 200,00 EUR 

    verbleibt noch als Trennungsunterhalt  

    1.014,20 EUR  

    M muss 247 EUR (324 EUR ./. 77 EUR Kindergeld) Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt in Höhe von 1.014,20 EUR leisten.  

    Abwandlung:
    Hat F ihren Unterhaltsanspruch verwirkt (§1579 BGB), ist das Elterngeld voll bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Ihr Bedarf beträgt nur noch 770 EUR entsprechend dem Existenzminimum der Düsseldorfer Tabelle. Hiervon ist das volle Elterngeld von monatlich 500 EUR abzuziehen, sodass ihr ein Trennungsunterhaltsanspruch von 270 EUR mit Rücksicht auf die Kindesbetreuung trotz der „Verwirkung“ verbleibt.

     

    • Bezugszeitraum: Elterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG, wobei die Obergrenze für einen Elternteil bei 12 Monaten liegt, § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG. Gemäß § 4 Abs. 2 bis Abs. 3 BEEG haben die Eltern Anspruch auf 2 weitere Monatsbeträge, wenn für 2 Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (sog. Partnermonate). Folge: Den Eltern steht Elterngeld für 14 Monate nur zu, wenn sie sich in der Betreuung des Kindes und der daraus folgenden Reduzierungen der Erwerbstätigkeit so abwechseln, dass ein Elternteil höchstens zwölf Monate, der andere mindestens zwei Monate übernimmt.

     

    Die Eltern können das Elterngeld auch gleichzeitig oder abwechselnd beziehen, § 4 Abs. 2 S. 4 BEEG.

     

    Beispiel 1: Die Mutter kann Elterngeld in den ersten zwölf Monaten beziehen und der Vater im dreizehnten und vierzehnten Monat.

     

    Beispiel 2: Die Eltern können gleichzeitig Elterngeld in den ersten sieben Monaten beziehen. (Auch dann sind die Beträge für vierzehn Monate verbraucht).

     

    Beispiel 3: Bis auf die sog. Partnermonate (13. und 14. Monat) können die Eltern die Monatsbeträge frei aufteilen: die Mutter nimmt z.B. zuerst acht Monate in Anspruch, dann der Vater vier.

     

    • Antragsvoraussetzungen: Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen, § 7 Abs. 1 S. 1 BEEG.

     

    • Rechtsweg: Gemäß § 13 BEEG sind in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über das Elterngeld die Sozialgerichte zuständig.

     

    Elternzeit: 

    • Anspruchsberechtigte, § 15 Abs. 1 BEEG: Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung
    • ihres Kindes (bei fehlender Sorgeberechtigung mit Zustimmung des Sorgeberechtigten);
    • des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter;
    • eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners der eingetragenen Lebenspartnerin mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils;
    • eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils;
    • eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben;
    • eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern.

     

    Der/die Arbeitnehmer/in muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen: er bzw. sie
    • muss mit dem Kind in einem Haushalt leben,
    • muss das Kind selbst betreuen und erziehen und
    • darf nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, § 15 Abs. 4 BEEG.

     

    Das Recht auf Elternzeit besteht in jedem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis: auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen, Teilzeitarbeitsverträgen, bei geringfügig Beschäftigten, bei Ausbildungsverhältnissen und bei Beschäftigungsverhältnissen, die unter das Heimarbeitsgesetz fallen.
    Für Beamtinnen und Beamte sowie für Beruf- und Zeitsoldatinnen und -soldaten gibt es außerhalb des BEEG Sonderregelungen.

     

    Maßgebend ist, dass sich das Arbeitsverhältnis nach deutschen Recht bestimmt. Nicht Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auch in Deutschland wohnt.

     

    • Dauer der Elternzeit: Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG besteht der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Die Mutterschutzfrist wird gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG auf die mögliche Gesamtdauer der Elternzeit von 3 Jahren angerechnet. Macht der Vater von der Elternzeit Gebrauch, kann diese bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter ab Geburt des Kindes beginnen.
    Mehrlingsgeburten führen daher nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit.

     

    Gemäß § 15 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam, auch anteilig, genommen werden. Es erfolgt keine gegenseitige Anrechnung.

     

    • Kündigungsschutz: Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG kann das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, grundsätzlich nicht gekündigt werden.

     

    Gemäß § 19 BEEG kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

     

    • Urlaub: Gemäß § 17 Abs. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

     

    Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin den vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht oder noch nicht vollständig erhaltenen Urlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

     

    Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss daran nicht fortgesetzt, muss der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abgelten, § 17 Abs. 3 BEEG.

     

    Zu viel erhaltener Urlaub wird nach der Elternzeit vom neuen Urlaub abgezogen, § 17 Abs. 4 BEEG.

     

    • Elternteilzeit: Gemäß § 15 Abs. 5 BEEG sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin grundsätzlich über eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Ist eine Einigung danach nicht möglich, kann gemäß § 15 Abs. 6 BEEG unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beansprucht werden.

     

    Gemäß § 15 Abs. 7 BEEG gelten für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit folgende Voraussetzungen:
    • der Arbeitgeber beschäftigt i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer ohne etwaige Auszubildende,
    • das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
    • die Arbeitszeit soll auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden,
    • dem Anspruch dürfen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen stehen und
    • der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.

     

    Stimmt der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zu, kann der/die Arbeitnehmer/in gemäß § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

     

    • Anmeldevoraussetzung: Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer bis spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit diese schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.

     

    • Befristete Arbeitsverträge: § 21 BEEG regelt die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge. Danach liegt ein sachlicher Grund vor, der die Befristung von Arbeitsverträgen rechtfertigt, wenn ein/eine Arbeitnehmer/in zur Vertretung eines/r anderen Arbeitnehmers/in z.B. für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Elternteilzeit eingestellt wird.
     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 192 | ID 114373