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  • 01.10.2006 | Eheverträge

    Nichtigkeit bei sittenwidriger Unterhaltsregelung

    Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (BGH 5.7.06, XII ZR 25/04, n.v., Abruf-Nr. 062578).

     

    Sachverhalt

    Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Scheidungsverbund auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch. Vor der Heirat vereinbarten sie im notariellen Ehevertrag u.a. Gütertrennung und für den Unterhalt Folgendes:  

     

    Unterhaltsstaffelung für Betreuungsunterhalt

    Scheidungsantrag  

    • innerhalb der ersten acht Jahre ab Eheschließung: ab Rechtskraft der Scheidung monatlich
    • 1.500 DM für zwei Jahre,
    • 2.000 DM, wenn ein gemeinsames Kind bzw. mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind und dieses bzw. das jüngste das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    • bis zum Ende des 13. Jahres: ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 2.000 DM für zwei Jahre;
    • nach Ablauf des 13. Jahres: ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 2.500 DM für zwei Jahre.

    Die Zahlungspflicht verlängert sich, wenn ein gemeinsames Kind oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind und bei der Mutter leben. Dann endet die Zahlungspflicht, wenn das gemeinsame Kind das 16. Lebensjahr vollendet, oder bei mehreren gemeinsamen Kindern das jüngste von ihnen das 16. Lebensjahr vollendet, gleichgültig, ob die Antragstellerin durch die Erziehung der Kinder an der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit gehindert ist oder nicht.  

     

    Der Versorgungsausgleich (VA) wurde nicht geregelt. Die Antragsgegnerin, die bei Vertragsschluss schwanger war, erzielte vor der Ehe ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 DM. Aus der Ehe sind drei minderjährige Kinder hervorgegangen. Das AG hat den Antragsteller u.a. befristet zu Unterhaltsleistungen verurteilt. Dagegen wendet er sich erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe