01.07.2001 · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt
Zulässige Abänderung eines Unterhaltsvergleichs auf Grund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung
Die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Abänderung eines Vergleichs über den Ehegattenunterhalt begründen, wenn darin den Erwerbseinkünften der geschiedenen Ehefrau die Anrechnungsmethode (statt der heute anzuwendenden Differenz- oder Additionsmethode) zu Grunde gelegt worden ist. Die Rechtsprechungsänderung wirkt - wie eine Gesetzesänderung - nur für die Zukunft. Mit der Änderung einer obergerichtlichen Rechtsprechung kann dagegen grundsätzlich keine Abänderung eines Vergleichs begründet werden (BGH 5.9.01, XII ZR 108/00, FamRZ 01, 1687). (Abruf-Nr. 011386)
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