Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.03.2010 | Ehegattenunterhalt

    Zu den Voraussetzungen der Unterhaltsbefristung in Abänderungsverfahren

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 12.4.06, XII ZR 190/03, ausgeurteilt oder vereinbart wurde.  
    2. Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 S. 1 2. HS. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.07, XII ZR 37/05, gebilligt hat.  
    (OLG Düsseldorf 16.12.09, II-8 WF 185/09, Abruf-Nr. 100837)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Antragsteller beabsichtigt, seine geschiedene Ehefrau auf Abänderung seiner durch Vergleich vom 25.1.07 titulierten Unterhaltsverpflichtung in Anspruch zu nehmen und begehrt dafür PKH. In dem Vergleich verpflichtete sich der Antragsteller, nachehelichen Unterhalt i.H. von 450 EUR monatlich zu zahlen. Unter Berufung auf die Unterhaltsreform zum 1.1.08 fordert er nun die Befristung seiner Unterhaltspflicht bis zum 31.12.08. Das AG hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

    Es ist davon auszugehen, dass der BGH mit seiner Entscheidung vom 12.4.06, Abruf-Nr. 061797 seine Rechtsprechung zur Unterhaltsbegrenzung geändert hat. Im Hinblick darauf kommt es jedenfalls für den Aufstockungsunterhalt nicht auf die Gesetzesänderung zum 1.1.08 an. Da der Titel im Januar 2007 geschaffen worden ist, dürfte eine Anpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage ausscheiden, weil keine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Anders ist dies zu beurteilen, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Die Entscheidung vom 12.4.06 betrifft eine kinderlose Ehe. Die hier für die Unterhaltsbegrenzung aufgestellten Grundsätze für eine kinderlose Ehe gelten erst seit der Entscheidung vom 28.2.07, Abruf-Nr. 071343. Daher ist eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, seit dem 28.2.07 eingetreten. Für Titel, die bis dahin errichtet worden sind, besteht eine Abänderungsmöglichkeit.  

     

    Praxishinweis

    Es ist zwar zutreffend, dass die BGH-Entscheidung vom 12.4.06 eine kinderlose Ehe betrifft. Ob dies jedoch ein ausschlaggebender Gesichtspunkt dafür ist, bei Ehen, aus denen Kinder hervorgegangen sind, eine Änderung der Rechtsprechung erst ab der Entscheidung vom 28.2.07 anzunehmen, dürfte nicht unbedenklich sein. Maßgebend ist, dass es in allen Fällen um Aufstockungsunterhalt ging. Der einzige Unterschied zur Entscheidung vom 12.4.06 besteht darin, dass möglicherweise durch die Zeit der Kinderbetreuung ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Dies ändert nichts daran, dass die ehebedingten Nachteile ausschließlich pekuniär bestimmt werden. In der Entscheidung vom 12.4.06 hat der BGH ausdrücklich ausgeführt, dass vorrangig zu prüfen ist, ob sich die Einkommensdivergenzen der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen, als ein ehebedingter Nachteil darstellen, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dies ist insbesondere - so der BGH - nicht der Fall, wenn das Einkommensgefälle zwischen den Parteien darauf beruht, dass der Beklagte vor der Ehe eine besonders qualifizierte Berufsausbildung absolviert hat, welche das Ausbildungsniveau der Ehefrau deutlich übertrifft. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommt also eine Unterhaltsbegrenzung in Betracht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die intakte Ehe durch Kinderbetreuung geprägt worden ist oder nicht.