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  • 01.04.2006 | Ehegattenunterhalt

    Unterhaltsbegrenzung trotz langer Ehe möglich

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Eine Unterhaltsbegrenzung kommt in Betracht, wenn die Eheleute mehr als 22 Jahre verheiratet sind und keine wirtschaftliche Verflechtung auf Grund der beiderseitigen Einkünfte eingetreten ist.  
    2. Ein Karrieresprung ist nur maßgeblich, wenn dadurch eine außergewöhnliche Einkommensentwicklung eingetreten ist.  
    (OLG Düsseldorf 17.11.05, II 7 UF 111/05, n.v., Abruf-Nr. 060740)

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Parteien wurde nach über 22 Jahren geschieden. Der Beklagte war pädagogischer Leiter einer Bildungseinrichtung und erzielte während der Ehe Nebeneinkünfte durch Seminartätigkeit. Nach der Trennung übernahm er als Leiter eine Ausbildungsstätte. Er stellte seine Seminartätigkeit ein. Durch den Wegfall der Nebeneinkünfte erzielte er insgesamt ein geringeres Einkommen als zuvor. Die Klägerin ist Sozialpädagogin und war bis zur Heirat angestellt. Nach der Trennung nahm sie eine Erwerbstätigkeit auf. Sie begehrt Nachscheidungsunterhalt. Das AG hat ihn entsprechend verurteilt. Das OLG hat auf dessen Berufung den Unterhalt auf fünf Jahre begrenzt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung sind die tatsächlichen Einkünfte des Beklagten. Es liegt kein Karrieresprung vor, weil auch unter Einbeziehung der Nebeneinkünfte während der früheren Tätigkeit keine außergewöhnliche Einkommensentwicklung gegeben ist. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist aber trotz der langen Ehe auf fünf Jahre begrenzt, § 1573 Abs. 5 BGB. Denn auch wegen ihrer jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist keine wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute eingetreten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin erst kurz bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist und daher bei Kündigungen den geringsten Sozialschutz genießt.  

     

    Praxishinweis

    Ein Karrieresprung ist nur bedeutsam, wenn er mit einer außergewöhnlichen Einkommensentwicklung verbunden ist. Das OLG hat auch die früheren Nebeneinkünfte des Beklagten in die Berechnung einbezogen und sich darauf berufen, dass auch Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse prägen (BGH FamRZ 05, 1154). Unter Einbeziehung dieser Einkünfte erzielte der Beklagte nur ein geringeres Einkommen als damals, so dass kein Karrieresprung vorliegt. Die Grenze könnte etwa bei 20 Prozent Mehrverdienst gezogen werden (OLG Köln NJW-RR 04, 297). Der Unterhaltsbegrenzung dürfte mangels wirtschaftlicher Verflechtung der Eheleute eine Ehe von langer Dauer nicht entgegenstehen (so auch OLG Hamm FK 06, 48, Abruf-Nr. 060423). Wegen der Surrogatsrechtsprechung des BGH zur Eheprägung erstmals nach Trennung oder Scheidung erzielter Einkünfte ist auf die tatsächlichen Erwerbseinkünfte des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Das Argument zum Kündigungsschutz greift nicht, weil der Unterhaltsberechtigte das allgemeine Arbeitsplatzrisiko trägt, § 1573 Abs. 4 BGB. Der Wegfall gesicherter Einkünfte begründet keinen Unterhaltsanspruch.