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  • 26.02.2009 | Ehegattenunterhalt

    Konkurrenz zwischen Volljährigen- und Ehegattenunterhalt: So rechnen Sie richtig

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Die Berechnung des Ehegattenunterhalts macht erhebliche Probleme, wenn beide Elternteile anteilig für den Unterhalt eines volljährigen Kindes einzustehen haben (zu den Auswirkungen der anteiligen Haftung beim Volljährigenunterhalt auf Erwerbsobliegenheit: Soyka, FK 09, 21). In diesem Fall hängt die Berechnung der Haftungsanteile für den Volljährigenunterhalt vom Ehegattenunterhalt ab. Dieser ist auch als Einkommen anzusehen. Er beeinflusst die Haftungsanteile zum einen durch den Zuwachs bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten und zum anderen durch den Abfluss bei dem unterhaltspflichtigen Ehegatten. Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts darf der Volljährigenunterhalt bei den jeweiligen Einkommen allerdings nur in Höhe der jeweiligen Haftungsanteile abgezogen werden. Der Haftungsanteil bestimmt also den Ehegattenunterhalt, während der Ehegattenunterhalt von dem Haftungsanteil bestimmt wird. Hierbei handelt es sich um ein mathematisches und kein juristisches Problem, das sich am genauesten wie folgt lösen lässt:  

     

    Beispiel: Berechnung bei Konkurrenz zwischen Volljährigen- und Ehegattenunterhalt

    Ehemann M erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.800 EUR. Seine geschiedene Ehefrau F erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.400 EUR. Beide schulden dem gemeinsamen Sohn S, der studiert und bei der F lebt, Volljährigenunterhalt. F verlangt Ehegattenunterhalt.  

     

    Lösungsschritt 1: Zunächst ist der Bedarf des S zu berechnen. Die zusammengerechneten Einkünfte von M und F (= 4.200 EUR) ergeben nach der Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen Unterhaltsbedarf des S von 623 EUR (8. Einkommensgruppe/4. Altersstufe). Davon ist gem. § 1612b BGB das gesamte Kindergeld (164 EUR) abzuziehen. Es verbleibt ein Bedarf des S von 459 EUR.  

     

    Lösungsschritt 2: Es bietet sich an, den Ehegattenunterhalt nach der Additionsmethode zu ermitteln, da für die Bedarfsberechnung eine Zuordnung des Volljährigenunterhalts noch nicht notwendig ist, wenn die 3/7 Quotelung angewendet wird. Der Bedarf der F errechnet sich dann wie folgt:  

     

    Einkommen M  

    2.800 EUR  

    + Einkommen F  

    1.400 EUR  

     

    4.200 EUR  

    ./. Volljährigenunterhalt des S  

    459 EUR  

     

    3.741 EUR  

     

     

    Bedarf der F nach der 3/7 Quote  

    1.603,29 EUR  

     

     

    Lösungsschritt 3: Von dem Bedarf von 1.603,29 EUR ist das Einkommen der unterhaltsbedürftigen F - wie bei der Additionsmethode üblich - abzuziehen. Dabei ist das Einkommen um den Erwerbstätigenbonus sowie den Haftungsanteil für den nicht privilegierten Volljährigen S zu bereinigen. Nunmehr bedarf es also der Berechnung des Haftungsanteils. Abzuziehen sind 6/7 (1.400 EUR ./. Haftungsanteil). Der Bedarf des Volljährigen beträgt (s.o.) 459 EUR.  

    Die Formel für die Berechnung der Haftungsanteile beim Volljährigen lautet wie folgt:  

     

    X =  

    A x (B ./. C)  

    D  

     

    Dabei bedeuten:  

     

    X =  

    Haftungsanteil der F für den Unterhaltsanspruch des S.  

    A =  

    Restbedarf des Kindes (hier 459 EUR, s.o.).  

    B =  

    Einkommen des Unterhaltspflichtigen (hier: 1.400 EUR).  

    C =  

    Sockelbetrag i.H.d. Selbstbehalts (hier: Das Einkommen der F beträgt 1.400 EUR, der Sockelbetrag 1.100 EUR. Das Einkommen der F ist um den Aufstockungsunterhalt zu erhöhen. Dieser kann allerdings vorläufig nur in Form der obigen Berechnung eingesetzt werden: 1.603,29 EUR ./. 6/7 (1.400 EUR ./. x)).  

    D =  

    Einkommen des Unterhaltspflichtigen und des anderen Elternteils, jeweils abzüglich des Sockelbetrags in Höhe des angemessenen Selbstbehalts. (hier: Das Einkommen beider Eltern beträgt 4.200 EUR. Hier macht sich der Ehegattenunterhalt nicht bemerkbar, da dieses Einkommen letztlich immer wieder erreicht wird. Von den beiderseitigen Einkünften sind jeweils die Sockelbeträge mit zweimal 1.100 EUR abzuziehen, so dass ein Vergleichseinkommen verbleibt von 2.000 EUR (2.800 EUR ./. 1.100 EUR + 1.400 EUR ./. 1.100 EUR).  

     

     

    Mithin ergibt sich folgende Berechnung (in der Zeile für Zeile die Rechnung weiter aufgelöst wird):  

     

    x = 459 EUR x (1.400 EUR ./. 1.100 EUR + 1.603,29 EUR ./. 6/7 [1.400 EUR + x]) : 2.000 EUR  

    x = 459 EUR x (1.903,29 EUR ./. 1.200 EUR + 6/7x) : 2.000 EUR  

    x = 459 EUR x (703,29 + 6/7x) : 2.000 EUR  

    x = 322.810,21 EUR + 393,43x : 2.000 EUR  

    x = 322.810,21 EUR : 2.000 EUR + 393,43x : 2.000 EUR  

    x = 161,40 EUR + 0,2x  

    0,8x = 161,40 EUR  

    x = 201,57 EUR  

     

    Der Einsatz der Formel ist wie folgt zu erläutern: 459 EUR entspricht dem Restbedarf des Kindes. Dieser ist nunmehr, um den Haftungsanteil der Mutter zu berechnen, mit ihrem Einkommen von 1.400 EUR zu multiplizieren abzüglich des Sockelbetrags von 1.100 EUR zuzüglich des Aufstockungsunterhalts. Dieser kann nur mit der obigen Formel formuliert werden. Dann ist alles zu dividieren mit 2.000 EUR, dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern jeweils abzüglich des Sockelbetrags von 1.100 EUR.  

     

    Lösungsschritt 4: Aus der Formel folgt, dass der Haftungsanteil der unterhaltsberechtigten F 201,57 EUR für den Volljährigenunterhalt beträgt. Dies bedeutet, dass von ihrem Einkommen von 1.400 EUR der Haftungsanteil mit 201,57 EUR abzuziehen ist. Dies ergibt einen Betrag von 1.198,43 EUR. 6/7 davon sind 1.027,23 EUR. Dieser Betrag ist von dem Bedarf der unterhaltsberechtigten F von 1.603,29 EUR abzuziehen. Mithin verbleibt ein Ehegattenunterhalt von 576,06 EUR.  

     

    Kontrollüberlegung: Der Haftungsanteil des M wäre 257,43 EUR (459 EUR ./. 201,57 EUR).  

     

    Berechnung des Ehegattenunterhaltes unter Berücksichtigung dieser Haftungsanteile:  

     

    (2.800 EUR ./. 257,43 EUR) x 6/7 =  

    2.179,35 EUR  

    + (1.400 EUR ./. 201,57 EUR) x 6/7 =  

    1.027,25 EUR  

     

    3.206,57 EUR  

    Bedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz  

    1.603,28 EUR  

    Darauf anzurechnendes Einkommen der F  

    1.035,13 EUR  

     

    568,15 EUR  

     

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 38 | ID 124871