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  • 29.06.2009 | Ehegattenunterhalt

    Keine Begrenzung von Betreuungsunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Mit der Änderung des Betreuungsunterhalts hat der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. Das Altersphasenmodell ist ausgelaufen. Dennoch ist zu prüfen, ob die Kinderbetreuung neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt (BGH 18.3.09, XII ZR 74/08, FamRZ 09, 770, Abruf-Nr. 091944).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Januar 2000 die Ehe geschlossen, aus der ihr im November 2001 geborener Sohn hervorgegangen ist. Nach der Trennung im September 2003 wurde die Ehe im April 2006 rechtskräftig geschieden. Der Sohn lebt seit der Trennung bei der Klägerin. Seit 2005 besucht er eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung. Seit September 2007 geht er zur Schule und danach bis 16 Uhr in einen Hort. Er leidet unter chronischem Asthma. Die Klägerin ist Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle erwerbstätig.  

     

    Das AG hat den Beklagten zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verurteilt. Das OLG hat den Unterhalt herabgesetzt und eine zeitliche Begrenzung abgelehnt. Die Revision des Beklagten bezüglich des Unterhaltszeitraums ab 2008 führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es ist davon auszugehen, dass bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes keine Erwerbsobliegenheit besteht, ein etwaiges Einkommen überobligatorisch ist und davon ein Teil anrechnungsfrei bleiben kann. Für die Zeit ab dem 3. Lebensjahr müssen Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden, da der Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben wurde. Danach beurteilt sich auch die Erwerbsobliegenheit. Etwas anderes kann nur gelten, wenn kind- oder elternbezogene Gründe zu einem anderen Ergebnis führen, wobei sich die elternbezogenen Gründe aus § 1570 Abs. 2 BGB ergeben. Dabei kommt es auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während der Ehe an. Ob allerdings eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einer achtstündigen Kindesbetreuung ausgeübt werden muss, hängt davon ab, ob dies zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde. Dazu sind jedoch Einzelfallumstände vorzutragen, die durch Lebenserfahrung nicht ersetzt werden dürfen.