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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Was jetzt anstelle des Altersphasenmodells gilt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1.Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum 8. und zum 12. Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 30.3.11, XII ZR 3/09, FamRZ 11, 791 = FK 11, 114).
    • 2.Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils aber nicht auf individuelle Einzelfallumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 09, 770 Rn. 28).

    (BGH 15.6.11, XII ZR 94/09, FamRZ 11, 1375, Abruf-Nr. 112709)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Mai 99 geheiratet. Im Juli 99 wurde die gemeinsame Tochter geboren. Seit Februar 05 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Das Kind lebt seit Januar 06 bei der Beklagten. Mit Vergleich aus Juli 07 verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Beklagte ab September 06. Mit der Abänderungsklage begehrt er Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Februar 08. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache.

     

    Entscheidungsgründe

    Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht keine Erwerbsobliegenheit. Der betreuende Elternteil, der eine Verlängerung des Basisunterhalts geltend macht, hat die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer solchen Verlängerung. Es wird zwar grundsätzlich kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zur Vollzeittätigkeit verlangt. Es müssen aber kind- und/oder elternbezogene Gründe vorgetragen werden, die einer vollschichtigen Tätigkeit entgegenstehen. Gegen die Kritik in Rechtsprechung und Literatur entspricht dies dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wonach Verlängerungsgründe nur nach den individuellen Verhältnissen beurteilt werden können. Das Kind besucht die 3. Grundschulklasse und kann auch nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden. Da keine Einzelfallumstände vorgetragen sind, die eine persönliche Betreuung erfordern, ist daneben keine persönliche Betreuung erforderlich. Es fehlen auch elternbezogene Gründe.