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  • 30.06.2011 | Ehegattenunterhalt

    BGH verwirft erneut modifiziertes Altersphasenmodell

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts bei kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil FamRZ 10, 1880).  
    2. Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.  
    (BGH 30.3.11, XII ZR 3/09, FamRZ 11, 791, Abruf-Nr. 111428)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Der 1971 geborene Antragsteller und die 1967 geborene Antragsgegnerin hatten im Januar 02 geheiratet. Im Februar 02 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Januar 05 trennten sie sich. Auf den im Februar 06 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe mit Verbundurteil geschieden, das hinsichtlich des Scheidungsausspruchs seit 2008 rechtskräftig ist.  

     

    Die Antragsgegnerin betreute während der Ehezeit den Sohn und betrieb in der Ehewohnung ein Nagelstudio. Seit der Trennung ist sie in diesem Beruf 5 bis 6 Stunden täglich erwerbstätig, erzielt aber nur geringe Einkünfte. Der Sohn wird seit der Trennung überwiegend von ihr betreut. Seit September 08 besucht er die Grundschule und an 2 Tagen wöchentlich anschließend bis 15.00 Uhr einen Kinderhort. Der Schulhort bietet eine werktägliche Betreuung bis mindestens 17.00 Uhr an. Der Antragsteller war während der Ehezeit vollschichtig erwerbstätig. Nach der Trennung reduzierte er seine Arbeitszeit ab April 05 auf 25 Stunden pro Woche. Über sein Vermögen wurde in 2008 die Verbraucherinsolvenz eröffnet.  

     

    Das AG hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Es hat eine tägliche Erwerbspflicht der Antragsgegnerin von etwa 5 Stunden angenommen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.