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  • 26.10.2009 | Betreuungsunterhalt

    Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus nur im Fall der Billigkeit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Nach § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht.  
    2. Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit.  
    3. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.  
    (BGH 17.6.09, XII ZR 102/08, FamRZ 09, 1391, Abruf-Nr. 092569)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren um nachehelichen Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ab Januar 2008.  

     

    Der 1965 geborene Antragsteller und die 1977 geborene Antragsgegnerin hatten 2001 die Ehe geschlossen, aus der ihre im März 2002 geborene Tochter hervorgegangen ist. Nach der Trennung im April 2004 wurde die Ehe im März 2007 geschieden. Die gemeinsame Tochter lebt seit der Trennung bei der Mutter. Sie besuchte zunächst an den Werktagen bis 14 Uhr den Kindergarten. Seit Mitte 2008 besucht sie die Grundschule und wird dort anschließend bis 14 Uhr betreut.  

     

    Die Antragsgegnerin ist gelernte Buchhändlerin. Seit 2007 arbeitet sie im Umfang von monatlich 80 Tarifstunden und weiteren 30 „Flexistunden“ (2/3 einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit) als Verkäuferin. Ohne Berücksichtigung der sogenannten Flexistunden erzielt sie Monatseinkünfte, die sich bereinigt auf 638 EUR belaufen. Sie ist teilweise auch in den Abendstunden und samstags berufstätig. In dieser Zeit wird die Tochter von ihren Eltern, also den Großeltern mütterlicherseits, betreut. Der Antragsteller ist Lehrer und erzielt ein bereinigtes monatliches Einkommen von 2.500 EUR.