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  • 26.10.2010 | Ehegattenunterhalt

    BGH lässt Unterhaltsbegrenzung trotz des Vorliegens ehebedingter Nachteile zu

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Bei der Frage, ob ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB vorliegen, ist der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (im Anschluss an Senatsurteile FamRZ 08, 1325, Abruf-Nr. 081921 und FamRZ 08, 1508, Abruf-Nr. 082304). Dies gilt nicht, wenn die vom Unterhaltsberechtigten aufgrund der ehelichen Rollenverteilung erlittene Einbuße bei seiner Altersversorgung durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig erfasst wird, weil der Unterhaltspflichtige nur für einen geringen Teil der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat.  
    2. Auch im Rahmen des Altersunterhalts bestimmt sich der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten erreichen muss (im Anschluss an Senatsurteil FK 10, 93, Abruf-Nr. 101007).  
    (BGH 4.8.10, XII ZR 7/09, FamRZ 10, 1633, Abruf-Nr. 102789)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Altersunterhalt. Ca. ein Jahr nach der Eheschließung ging der Antragsteller in Rente. Die Antragsgegnerin war während der Ehe nicht berufstätig und bezieht inzwischen eine Altersrente. Die Parteien sind durch Verbundurteil geschieden worden. Gleichzeitig ist der Versorgungsausgleich (VA) zulasten des Antragstellers durchgeführt worden. Das AG hat den Antragsteller zu nachehelichem Unterhalt verurteilt und diesen von Beginn an herabgesetzt. Auf die Berufung des Antragstellers und die Anschlussberufung der Antragsgegnerin hat das Berufungsgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt herabgesetzt (FamRZ 09, 1750). Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien, die zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.  

     

    Entscheidungsgründe

    § 1578b BGB ist nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.  

     

    Die Antragsgegnerin hat ehebedingte Nachteile erlitten. Unerheblich ist, ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes bei Eingehung der Ehe auf gesundheitlichen Problemen beruhte oder darauf zurückzuführen war, dass sie die Ferienpension des Antragstellers führen sollte. Denn sie hat ihre berufliche Tätigkeit wegen der Ehe aufgegeben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gesundheitlichen Gründe sie voll an einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten. Der Antragsteller hat auch nicht bewiesen, dass die Antragsgegnerin keinen Arbeitsplatz während der Ehe hätte erlangen können.