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  • 28.07.2008 | Ehegattenunterhalt

    Begrenzung und Befristung beim Altersunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Ist der Unterhaltsberechtigte schon Bezieher einer Altersrente, kommt statt des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nur noch Altersunterhalt in Betracht.  
    2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung entfällt, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind, da nicht mehr erwartet werden kann, dass der Berechtigte in der Lage sein wird, sein Einkommen zu erhöhen.  
    (OLG Naumburg 15.1.08, 8 UF 141/07, n.v., Abruf-Nr. 081945)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien haben am 7.5.92 die Ehe geschlossen und leben spätestens seit dem 13.3.03 voneinander getrennt. Ihre Ehe wurde im Oktober 05 rechtskräftig geschieden. Beide Parteien sind Rentner und waren dies auch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung. Die Klägerin verfügt über monatliche Renteneinkünfte von rd. 800 EUR netto, der Beklagte von rd. 1.200 EUR netto. Das AG hat der Klage auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 150 EUR stattgegeben und eine Unterhaltsbegrenzung abgelehnt. Dagegen wendet sich der Beklagte erfolglos mit der Berufung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1571 Nr. 1 BGB. Es geht hier nicht um Aufstockungsunterhalt, weil die Ehefrau aufgrund ihres Alters nicht mehr zur Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Eine zeitliche Begrenzung ist nicht möglich, weil bei § 1571 BGB nur eine Absenkung auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht kommt. Außerdem steht der Umstand, dass die Ehefrau Altersrentnerin ist, der Unterhaltsbegrenzung entgegen, da sie nicht mehr in der Lage ist, ihr Einkommen zu erhöhen.  

     

    Praxishinweis

    Es stellt sich allerdings die Frage, ob Rechtsgrundlage für eine Kürzung nicht § 1578b BGB ist, weil für die nach dem 1.1.08 fällig werdenden Ansprüche gemäß § 36 Nr. 7 EGZPO das neue Recht anzuwenden ist. Da die Unterhaltsbegrenzung im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten i.d.R. einzuräumende Übergangszeit erst künftige Ansprüche betrifft, dürfte das neue Recht maßgebend sein. Nach dem neuen § 1578b BGB ist bei allen Anspruchsgrundlagen eine Herabsetzung des Unterhalts möglich, bis hin zum völligen Wegfall. Eine Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf ist nur eine Möglichkeit. Im Übrigen hätte das OLG prüfen müssen, ob die Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat oder nicht. Wäre dies der Fall, müsste aufgrund Lebensalters und -dauer geprüft werden, ob es ihr zumutbar ist, sich mit dem Unterhaltsniveau zufrieden zu geben, das sie mit ihren eigenen Renteneinkünften erzielen kann. Die Möglichkeit einer Aufbesserung ihrer Einkünfte ist nach dem BGH bisher kein Angemessenheitskriterium. Letztlich lässt sich aber die Prüfung mangels entsprechender Sachverhaltsvorgaben nicht durchführen.