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  • 28.05.2009 | Ehegattenunterhalt

    Befristung des Krankheitsunterhalts wegen Unbilligkeit

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Auch ein Unterhalt wegen Krankheit ist gemäß § 1578b BGB begrenzbar. Die Krankheit ist zum einen von Bedeutung für ehebedingte Nachteile und zum anderen für die Frage der Zumutbarkeit der Unterhaltsbegrenzung (BGH 26.11.08, XII ZR 131/07, FamRZ 09, 406, Abruf-Nr. 090398).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um nachehelichen Unterhalt und dessen Befristung. Sie heirateten im Juni 1994. Die Ehe blieb kinderlos. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre, der Antragsgegner 47 Jahre alt. Die Trennung erfolgte im Mai 2003. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau. Der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig und bezieht neben der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung eine Betriebsrente. Er begehrt von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zu monatlichen Unterhaltzahlungen von 235 EUR befristet auf 3 Jahre verurteilt, im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften auf den Antragsgegner übertragen und die Antragstellerin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 EUR verurteilt.  

     

    Die Berufung des Antragsgegners insbesondere gegen die Befristung des Unterhalts blieb ebenso erfolglos wie die Revision.  

     

    Entscheidungsgründe

    Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 BGB kommt immer in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Krankheit an einer Erwerbstätigkeit vollständig gehindert ist. Eine Differenzierung zwischen Aufstockungs- und Krankenunterhalt ist nur erforderlich, wenn eine Teilerwerbstätigkeit gegeben ist. Eine Differenzierung nach Anspruchsgrundlagen ist im Hinblick auf die neue Fassung des § 1578b BGB nicht mehr erforderlich.