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  • 28.09.2009 | Der praktische Fall

    So vermeiden Sie Regressrisiken
    beim unterhaltsrechtlichen Mandat

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Mandate aus dem Familienrecht werden nach Schwere und Bedeutung häufig unterschätzt. Dies gilt insbesondere für Familiensachen von wirtschaftlicher Bedeutung (Zugewinnausgleich, Unterhaltsrecht). Der folgende vom OLG Düsseldorf (9.6.08, I-24 U 133/08, Abruf-Nr. 092984) entschiedene Regressprozess verdient besondere Aufmerksamkeit.  

     

    Der praktische Fall

    Ein Rechtsanwalt sollte für seine Mandantin Trennungsunterhalt gegen den Ehemann geltend machen, offenbar bei bereits bestehender Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens. Nach den Feststellungen des
    Gerichts hatte er bei Übernahme des Mandats nicht über mögliche Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB belehrt und entgegen späterer Weisung der Mandantin im bereits laufenden Prozess im Jahr 2003 neben Elementarunterhalt nicht zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht. Hierin sahen Land- und Oberlandesgericht eine Verletzung der anwaltlichen Pflichten aus dem mit der Mandantin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß §§ 675, 611, 276, 280 BGB. Diese Pflichtverletzung führte zu Schadenersatzleistungen von rund 75.500 EUR nebst Zinsen. Auch der im November 2006 gemäß Prozessvergleich zur Unterhaltsabgeltung gezahlte Betrag von 450.000 EUR für die Mandantin führte nach diesen Entscheidungen nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar sei es zutreffend, dass mit Mitteln des Vorsorgeunterhalts erworbene Rentenleistungen im Wege der Anrechnungsmethode zur Kürzung der im Rentenalter zu leistenden Unterhaltszahlungen führen können. Hätte der frühere Ehemann der Klägerin für die Trennung ab 2002 Altersvorsorgeunterhalt gezahlt, hätte dies zu einer Kürzung des zu zahlenden Betrags führen können. Nach der Beweisaufnahme habe der Vorsorgeunterhalt bei der Abfindung aber keine Rolle gespielt. Dieser sei allerdings als Folgesache bereits geltend gemacht worden.  

     

    Praxishinweis: Der Sachverhalt zeigt warnend, dass bei Trennungsunterhaltssachen der zu beachtende Altersvorsorgeunterhalt (AVU) für den Mandanten als Teil einer durchgehenden Versorgungseinheit erst den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens erfasst, während der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB den Zeitraum bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung versorgungsrechtlich abdeckt. Damit soll eine Kontinuität für die soziale Biographie des nicht erwerbstätigen Mandanten erreicht werden. Seine soziale Biographie soll keine Einbußen erleiden, wenn er die Aufwendungen für die Altersvorsorge nicht selbst erwirtschaften kann. Hierzu dient der AVU. Ein Anspruch auf AVU ist
    naturgemäß abhängig von der Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners. Ist dieser nur in Höhe des Elementarunterhalts leistungsfähig, hat diese Unterhaltsart Vorrang. Im Übrigen stellt das Urteil zwar fest, dass der Vorsorgeunterhalt bei der Unterhaltsabfindung von immerhin pauschal 450.000 EUR keine Rolle gespielt habe. Andererseits macht die Entscheidung keine Angaben zu den Motiven der Abfindung. Unklar bleibt auch die Reaktion der Mandantin auf die Missachtung ihrer Weisung durch den Rechtsanwalt, der trotz Aufforderung Altersvorsorgeunterhalt nicht geltend machte.