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  • 27.07.2009 | Der praktische Fall

    Gerichtsgebührenermäßigung bei Rechtsmittelverzicht im Verbundverfahren?

    von Dipl.- Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf

    In der Praxis erfolgt oft eine unzutreffende Beratung hinsichtlich der Ermäßigung der gerichtlichen Verfahrensgebühr im Scheidungsverbundverfahren. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen.  

     

    Der praktische Fall

    Das AG hat im Termin das Scheidungsverbundurteil verkündet, wonach die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich (VA) geregelt worden ist. Die Werte sind für die Scheidung auf 14.000 EUR und für den VA auf 2.000 EUR festgesetzt worden. Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 2, 4 Nr. 1 ZPO auf Rechtsmittel hinsichtlich der Scheidung verzichtet. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Kostenbeamte stellt den Parteien gemäß § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO jeweils die Hälfte einer nach den zusammengerechneten Werten der Scheidung und des VA i. H. von 16.000 EUR berechneten 2,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 1310 KV GKG (484 EUR) mit jeweils 242 EUR in Rechnung. Zu Recht?  

     

    Lösung: Als Ermäßigungstatbestand kann nur Nr. 1311 Ziff. 2 KV GKG einschlägig sein. Es ist aber weder das gesamte Scheidungsverbundverfahren noch die Folgesache VA durch ein Urteil i.S. von § 313a Abs. 2 ZPO beendet worden. Vielmehr ist ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nur in der Scheidungssache ergangen. Nach der m.E. zutreffenden h.M. kommt aufgrund des Wortlauts von Nr. 1311 KV GKG keine Ermäßigung in Betracht; es fällt eine 2,0 Verfahrensgebühr Nr. 1310 KV GKG vom Gesamtwert des Verbundverfahrens an (OLG Koblenz JurBüro 08, 263; KG NJW 07, 90; a.A. OLG Köln AGS 07, 529; ausf. N. Schneider FamRZ 08, 953). Die h.M. begründet dies damit, dass es sich bei der in Nr. 1311 Ziff. 2 KV GKG geregelten Gebührenermäßigung um eine der analogen Anwendung nicht zugängliche Ausnahmeregelung handelt. Ferner seien der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 161 ff.) auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vorliege. Die Gegenauffassung geht bei einer sinn- und zweckorientierten Auslegung von einer Gebührenermäßigung hinsichtlich der Ehesache aus (OLG Nürnberg FamRZ 06, 634; OLG Frankfurt FamRZ 06, 1560).  

     

    Praxishinweis: Der Mandant sollte aufgeklärt werden, dass angesichts des Gesetzeswortlauts und der h.M. in der Rechtsprechung zu erwarten ist, dass Kostenbeamte bei Rechtsmittelverzicht gemäß § 313a Abs. 2 ZPO in der Scheidungssache keine Gebührenermäßigung gewähren.  

    Beendigung des gesamten Verbundverfahrens oder einer Folgesache

    Nach Vorbem. 1.3, Nr. 1310 KV GKG fällt im Scheidungsverbundverfahren grundsätzlich eine 2,0 Verfahrensgebühr an, die gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 GKG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidung und der Folgesachen berechnet wird. Die 2,0 Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf eine 0,5 Verfahrensgebühr, wenn für das gesamte Scheidungsverbundverfahren (vgl. § 623 ZPO) oder für eine oder mehrere Folgesachen Ermäßigungstatbestände i.S. von Nr. 1311 KV GKG vorliegen.