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  • 26.10.2009 | Betreuungsunterhalt

    OLG: Notfalls Einstellung einer Betreuungsperson erforderlich

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Um die Betreuung eines Kindes, das älter als drei Jahre ist, sicherzustellen, ist es notfalls erforderlich, eine Betreuungsperson einzustellen und zu bezahlen (OLG Oldenburg 13.7.09, 13 UF 52/09, Abruf-Nr. 093359).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt. Sie haben 92 geheiratet. Die Ehe ist seit Juni 09 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin ist gelernte Verkäuferin und seit November 08 mit 24 Stunden erwerbstätig. Sie arbeitet an zwei Nachmittagen pro Woche, teilweise auch samstags vormittags. Die Kinder leben bei ihr in einem ihr mit dem Kindesvater gehörenden Eigenheim. Das ältere Kind (13 Jahre) besucht die Realschule. Aufgrund der Busverbindung erreicht es nach Schulschluss das Elternhaus um 14 Uhr. Von einer täglichen bis 14.45 Uhr angebotenen Hausaufgabenbetreuung macht es aufgrund schlechter Busverbindungen keinen Gebrauch. Es erhielt bislang an zwei Nachmittagen zu Hause stundenweise Nachhilfeunterricht. Das jüngere Kind (9 Jahre) besucht die Grundschule. Es nutzt ein Betreuungsangebot bis 15 Uhr, nimmt montags an einer Zirkusarbeitsgemeinschaft und dienstags an einem Lauftraining teil. In Zeiten beruflicher Abwesenheit der Mutter war Anlaufstelle für die Kinder eine Nachbarin, die jedoch nicht mehr bereit ist, die Kinder zu betreuen. AG und OLG haben den Kindesvater zu Ehegattenunterhalt verurteilt und den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit als nicht ausreichend angesehen. Die Mutter müsse, um einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, weitere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen muss. Wenn die Betreuung in der Schule nicht ausreicht, müsse sie dazu eine Betreuungsperson einstellen. Für diese Betreuungsperson sind Betreuungskosten von 150 EUR vom Einkommen der Mutter in Abzug zu bringen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist mit der vorhergehenden BGH-Entscheidung nicht zu vereinbaren (FK 09, 183). Der BGH hat dem betreuenden Elternteil nicht auferlegt, nach Beendigung der Betreuung in der Schule noch eine private Betreuungsperson einzustellen. Der BGH ist vielmehr davon ausgegangen, dass sogar die Leistungen von Großeltern freiwillige Leistungen Dritter sind, die der Mutter erst eine bestimmte Ausweitung der Tätigkeit ermöglicht haben und diese Tätigkeit deswegen überobligatorisch ist. Konsequenz der OLG-Rechtsprechung ist, dass es ab dem 3. Lebensjahr keinen Betreuungsunterhalt mehr gibt. Betreuungsengpässe durch eine vollschichtige Tätigkeit können immer durch eine Betreuungsperson ausgefüllt werden. Letztlich ist es aber mit 150 EUR Betreuungskosten für die Betreuungsperson nicht getan. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Betreuungsperson bei den entsprechenden Rentenversicherungsträgern angemeldet werden muss und auch bei einer versicherungsfreien Tätigkeit Beiträge abzuführen sind.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 187 | ID 130915