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  • 28.05.2009 | Berufung

    Anschlussberufung jetzt bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten bestimmen die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe. Soweit ein nachehelicher Karrieresprung lediglich einen neu hinzu getretenen Unterhaltsbedarf auffängt, ist das daraus resultierende Einkommen in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen.  
    2. In Fällen einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen ist die Anschlussberufung an eine gegnerische Berufung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung möglich. Dies setzt nicht voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Umstände erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind.  
    (BGH 28.1.09, XII ZR 119/07, FamRZ 09, 579, Abruf-Nr. 090890)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um die Abänderung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Juni 2005. Ihre Ehe wurde im August 2000 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind zwei in den Jahren 1993 und 1995 geborene Kinder hervorgegangen. Der Beklagte wurde mit Verbundurteil verurteilt, nachehelichen Unterhalt in Höhe von 519 EUR zu zahlen.  

     

    Zunächst war er als Assistenzarzt tätig. Mit Beginn dieser Tätigkeit im Dezember 1991 hatte er zugleich die Facharztausbildung für Innere Medizin begonnen. Diesen Facharzttitel erlangte er im Oktober 1998. Im September 1999 begann er eine weitere Facharztausbildung für Kardiologie. Im Februar 2002 erlangte er auch diesen Facharzttitel und wurde im Dezember 2002 als Oberarzt übernommen. Seit April 2005 ist er als Oberarzt in einem anderen Krankenhaus tätig.  

     

    Er ist seit Mai 2001 wieder verheiratet. Aus dieser Ehe sind 2 in den Jahren 2001 und 2004 geborene Kinder hervorgegangen.