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  • 27.04.2009 | Ehegattenunterhalt

    Einkommen aus einem Karrieresprung und Berücksichtigung von Kindesunterhalt

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    1. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Einkommenserhöhungen sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie schon in der Ehe absehbar waren, was nicht für einen Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs gilt.  
    2. Schuldet der Unterhaltspflichtige neben dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auch nachehelich geborenen Kindern oder einem neuen Ehegatten Unterhalt, ist auch das Einkommen aufgrund eines Karrieresprungs zu berücksichtigen, soweit es einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führt.  
    (BGH 17.12.08, XII ZR 9/07, FamRZ 09, 411, Abruf-Nr. 090476)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die frühere Ehefrau des Beklagten, aus deren Ehe zwei Kinder, geboren in den Jahren 1985 und 1992, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde im Februar 1998 rechtskräftig geschieden. Der Beklagte war bis Oktober 2002 2. Beigeordneter einer kleinen Stadt und wurde dann zum 1. Beigeordneten ernannt. Zum November 2004 wurde er Kreisdirektor und ist seit September 2006 Beigeordneter einer Großstadt. Die letzten Bezüge richten sich nach der Besoldungsgruppe B5 bzw. B7. Er ist seit Oktober 1999 wieder verheiratet. Aus der jetzigen Ehe sind drei in den Jahren 1996, 2000 und 2004 geborene Kinder hervorgegangen. Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester, versorgte bis Februar 1998 den Haushalt und übt seitdem Putzstellen aus, bei denen sie aus gesundheitlichen Gründen allenfalls 400 EUR erzielen kann. Der Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß Kindes- und Ehegattenunterhalt bis Februar 2005. Danach reduzierte er den Unterhalt. Die Klägerin verlangt höheren als den gezahlten Unterhalt. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat zunächst entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung in die Bedarfsberechnung für die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht nur die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, sondern auch die weiteren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der neuen Ehefrau und den aus der neuen Ehe stammenden drei Kindern einbezogen. Um unangemessene Ergebnisse zu vermeiden, hat der BGH allerdings auch das Einkommen aus dem Karrieresprung bei der Beurteilung der ehelichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgte, obwohl diese Einkommensentwicklung in der Ehe nicht angelegt und an sich nicht bedarfsprägend ist, allerdings nur insoweit, als das an sich nicht prägende Einkommen einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffängt. Es darf nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führen.  

     

    Praxishinweis