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  • 26.08.2010 | Beistand/Pfleger

    So unterscheiden sich Ergänzungspfleger, Beistand und Verfahrensbeistand des FamFG

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Welche Aufgaben haben eigentlich Ergänzungspfleger, Beistände und Verfahrensbeistände? Oft besteht unter Anwälten in der Praxis darüber Unklarheit. Dazu die folgende Übersicht:  

     

    Übersicht: Ergänzungspfleger, Beistände und Verfahrensbeistände
    • Ergänzungspfleger: Gem. § 1909 BGB ist geregelt, dass derjenige, der unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht, in Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger erhält. Anders als bei der Vormundschaft, die vollständig an die Stelle der elterlichen Sorge tritt, wird bei der Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB die elterliche Sorge nur in Teilbereichen übertragen. Der Ergänzungspfleger tritt gem. § 1630 BGB insoweit an die Stelle der Eltern oder gem. § 1794 BGB an die Stelle des Vormunds, als diese an der Ausübung des Sorgerechts bzw. an der Ausübung der Vormundschaft tatsächlich oder rechtlich verhindert sind.

     

    Der Bestellung eines Ergänzungspflegers bei bestehendem Sorgerecht der Eltern geht also stets eine Entscheidung des Familiengerichts voraus, die das Sorgerecht beschränkt. Voraussetzung hierfür ist gem. § 1666 BGB, dass das körperliche oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht in solchen Fällen die elterliche Sorge teilweise (oder vollständig) entziehen. Beispiele:

     

    • Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Verweigerung des Schulbesuchs (BGH FamRZ 08, 45).

     

    • Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer des Umgangs und Bestellung eines Umgangspflegers bei beharrlichem Boykott zur Einwirkung auf die Beteiligten (OLG Hamburg FamRZ 02, 566) oder bei Unfähigkeit der Mutter, dem Kind einen unbeschwerten und angstfreien Umgang mit dem Vater zu ermöglichen (OLG Brandenburg FamRZ 07, 577).

     

    Auf die Ergänzungspflegschaft finden gem. § 1915 BGB die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

     

    • Beistandschaft im BGB: Gem. § 1712 BGB wird das Jugendamt auf schriftlichen Antrag eines Elternteils Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
    NaN. bei der Feststellung der Vaterschaft
    NaN. bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

     

    Gem. § 1716 S. 1 BGB ist die elterliche Sorge durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft und damit der Vormundschaft (§ 1915 BGB) entsprechend, S. 2 der Vorschrift.

     

    Bei der Feststellung der Vaterschaft kann das Jugendamt als Beistand den Vater zur freiwilligen Vaterschaftsanerkennung auffordern oder, wenn keine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgt, eine Vaterschaftsklage führen als gesetzliche Vertreter des Kindes (Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1716 Rn. 1).

     

    Bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kann der Beistand zur freiwilligen Anerkennung von Unterhaltsansprüchen durch Urkunde auffordern oder, wenn keine freiwillige Anerkennung erfolgt, in gesetzlicher Vertretung des Kindes Klage erheben. Um den Unterhaltsanspruch berechnen zu können, kann der Beistand auch Auskunftsansprüche geltend machen und, wenn der Unterhaltspflichtige nicht bezahlt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen.

     

    Antragsberechtigt ist gem. § 1713 BGB der Elternteil, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht oder bei gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

     

    Praxishinweis: Da die elterliche Sorge nach § 1716 BGB durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt wird, kann es zu rechtsgeschäftlichen Kollisionen kommen, wenn der Elternteil und das Jugendamt jeweils als Vertreter des Kindes einander widersprechende Rechtsgeschäfte abschließen (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1716 Rn. 2).

     

    Im Prozess vertritt jedoch ausschließlich der Beistand im Umfang seines Aufgabenkreises das Kind, also nicht der antragstellende Elternteil, §§ 173, 234 FamFG. Wegen seiner besonderen Sachkunde wird das Jugendamt zum Beistand des Kindes und nicht der antragstellende Elternteil (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1716 Rn. 1).

     

    Die Beistandschaft endet gem. § 1715 S. 1 BGB, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt.

     

    • Beistandschaft im FamFG: Gem. § 12 FamFG können die Beteiligten im Termin mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist.

     

    • Verfahrensbeistand: Gem. § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Erforderlich ist dies in der Regel, wenn

     

    • das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
    • in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
    • eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
    • in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben oder
    • der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

     

    Gem. § 158 Abs. 4 FamFG muss der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes feststellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er wird daher auch oft „Anwalt des Kindes“ genannt. Er ist aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158 Abs. 4 S.6 FamFG

     

    Aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Verfahrensbeistand zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird, wenn zu besorgen ist, dass die Interessen der Eltern in einen Konflikt zu denen ihrer Kinder geraten (BVerfG FamRZ 99, 85).
     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 161 | ID 138044