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  • 28.07.2008 | Aufsichtspflicht

    Zur Haftung von Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum
    1. Die Aufsichtspflichtigen müssen gemäß § 832 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind.  
    2. Kommt eine Steigerung der Aufsichtspflicht aufgrund bestimmter Umstände in Betracht, ist für das Vorliegen dieser Umstände der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig.  
    (LG Bochum 8.1.08, 9 S 80/07, n.v., nrkr., Abruf-Nr. 081948)

     

    Sachverhalt

    Der fünfjährige Sohn der Beklagten spielte auf einem zu einem Wohnblock gehörenden Spielplatz. Unmittelbar neben dem Spielplatz befand sich ein Parkplatz. Die Beklagte verließ den Spielplatz, um zur Toilette zu gehen. Zuvor hatte sie ihren Sohn darauf hingewiesen, dass er den Spielplatz nicht verlassen solle. Nach ca. 1 Stunde kam die Beklagte zurück. In der Zwischenzeit hatte der Sohn gemeinsam mit einem siebenjährigen Kind mit Glasscherben 17 Autos zerkratzt und einen Gesamtschaden von ca. 14.000 EUR angerichtet. Ein Geschädigter verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung, welche Anforderungen an die Aufsicht über ein fünfjähriges Kind zu stellen sind, wurde die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 832 Abs. 1 BGB. Die objektiven Voraussetzungen des § 823 BGB sind zwar erfüllt. Der Sohn der Beklagten hat rechtswidrig eine unerlaubte Handlung i.S. des § 823 BGB begangen, indem er das Fahrzeug des Klägers zerkratzt hat. Die mangelnde Deliktsfähigkeit des Sohnes (vgl. § 828 Abs. 1 BGB) ist insoweit ohne Bedeutung (Palandt-Sprau, 66 Aufl., § 832, Rn. 10).  

     

    Die widerrechtliche Schadenverursachung beruht jedoch nicht auf einer Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten. Diese hat ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 832 Abs. 1 S. 2 BGB genügt. § 832 Abs. 1 BGB enthält eine Beweislastumkehr zulasten des Aufsichtspflichtigen und stellt zwei Vermutungen auf. Es wird vermutet,  

    • dass der Aufsichtspflichtige seine Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt hat und
    • dass die Verletzung der Aufsichtspflicht für den entstandenen Schaden ursächlich ist.