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  • 29.06.2009 | Aufsichtspflicht

    Haftung von Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Ein Aufsichtpflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird (BGH 24.3.09, VI ZR 51/08, FamRZ 09, 1049, Abruf-Nr. 091580, im Anschluss an LG Bochum 8.1.08, FK 08, 138, Abruf-Nr. 081948).

     

    Sachverhalt

    Der 5 1/2-jährige Sohn der Beklagten und sein 7 1/2-jähriger Freund zerkratzten 17 Autos, die auf einem Parkplatz abgestellt waren. Dieser gehörte zu dem Wohnkomplex, in dem die beklagten Eltern und ihr Sohn wohnen. Dabei entstand ein Gesamtschaden von ca. 14.000 EUR. Vor dem Schadenereignis spielten die Kinder auf einem zum Wohnkomplex gehörenden Spielplatz. Die Beklagte verließ nach Behauptung des Klägers den Spielplatz für ca. 1 Stunde, um zur Toilette zu gehen. Zuvor hatte sie ihren Sohn darauf hingewiesen, dass er den Spielplatz nicht verlassen solle. Ein Geschädigter verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Verletzung der Aufsichtspflicht durch Eltern gilt Folgendes:  

     

    • Der Aufsichtspflichtige muss darlegen und beweisen, was er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht unternommen hat, da § 832 Abs. 1 S. 2 BGB eine Beweislastumkehr zu Lasten des Aufsichtspflichtigen enthält. Das Maß der gebotenen Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seiner Aufsichtspflicht genügt hat, sondern vielmehr, ob er dieser im konkreten Fall genügt hat (BGH FamRZ 90, 1214).

     

    • Bei Minderjährigen, die zu üblen Streichen oder Straftaten neigen, ist ein erhöhtes Maß an Aufsicht geboten (BGH VersR 96, 66). Zu üblen Streichen zählt aber nicht unbedingt nachvollziehbares und typisches Verhalten eines Kindes, wie zum Beispiel das Offenstellen der Haustür eines Mehrfamilienhauses entgegen der Hausordnung. Aus einem erheblichen Schadenfall selbst kann nicht abgeleitet werden, dass der Minderjährige zu üblen Streichen neigt. Für eine erhöhte Aufsichtspflicht ist erforderlich, dass der Minderjährige bereits vorher auffällig geworden sein muss.