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  • 23.12.2009 | Arbeitshilfe

    Merkblatt zum Versorgungsausgleich

    von Dr. Ulrich Deisenhofer, Direktor AG a.D., Kaufbeuren und RA Dr. Doris Kloster-Harz, FA Familienrecht, München  

    Nach der Gesetzesreform zum Versorgungsausgleich ist es sinnvoll, die Mandanten im Zusammenhang mit der Scheidung und der Rechtskraft der Scheidung mit beigefügtem Merkblatt zum Versorgungsausgleich zu informieren und auf ihre Rechte hinzuweisen. Wir empfehlen daher den nachfolgenden Text in der Form eines Merkblatts zum Versorgungsausgleich an die Mandanten weiterzuleiten.  

     

    Merkblatt: Mandanteninformation zum Versorgungsausgleich
    1. Ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt worden, so erhalten Sie auf Antrag Ihre Versorgung dennoch ungekürzt, wenn Ihr Ehegatte verstirbt, bevor er überhaupt Leistungen bzw. nennenswerte Leistungen aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Versorgungsträger erhalten hat, § 37 VersAusglG (gilt nicht für Betriebsrenten und Renten aus Lebensversicherung).

     

    2. Haben Sie im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen Teil Ihrer Rente abgetreten, geht bei Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten der abgetretene Anspruch wieder auf Sie über, § 21 Abs. 4 VersAusglG.

     

    3. Bezieht Ihr Ehegatte noch keine Rente oder Pension aus übertragenen Rechten und hätte er einen Unterhaltsanspruch gegen Sie, wenn Ihre Versorgung ungekürzt wäre, gilt das Unterhaltsprivileg, § 33, § 34 VersAusglG: Ihre Versorgung wird soweit nicht gekürzt, als Sie gesetzlich zur Unterhaltsleistung bei ungekürzter Rente verpflichtet wären.

     

    4. Erhalten Sie als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze und können Sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (noch) keine Leistung beziehen, wird die Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, § 35 VersAusglG.

     

    5. Soweit im Beschluss der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten vorbehalten bleibt, denken Sie bitte daran, dass bei Eintritt des Rentenfalls ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, § 20 VersAusglG.

     

    6. Wird Ihr Ehegatte berufs- oder erwerbsunfähig, ist zu überprüfen, ob und inwieweit aufgrund des Rentenbezugs eventuell von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen gekürzt werden können oder müssen.
     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 11 | ID 132412