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  • 01.06.2001 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

    | Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert von 200 DM überschritten ist und auch gegen eine Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel zulässig gewesen wäre (OLG Naumburg, Beschluss, 26.7.01, 14 WF 126/01, n.v.). (Abruf-Nr. 011274) |