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  • 01.05.2007 | Abstammung

    Heimlicher Vaterschaftstest

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    1. Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.  
    2. Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.  

     

    Sachverhalt

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertbarkeit eines heimlichen, ohne Zustimmung des betroffenen Kindes oder seiner Mutter als gesetzlicher Vertreterin zur Klärung der Vaterschaft eingeholten DNA-Gutachtens im Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Der Beschwerdeführer hatte kurz nach der Geburt des später beklagten Kindes im Jahr 94 wirksam anerkannt, dessen Vater zu sein. Im Jahr 01 erhob er eine Vaterschaftsanfechtungsklage, bei der er sich auf ein Gutachten stützte, das ihm eine auf 10 Prozent verminderte Zeugungsfähigkeit attestiert hatte. Das Begehren blieb erfolglos. Im Jahr 02 holte der Beschwerdeführer ohne Kenntnis der Mutter des Kindes bei einem privaten Labor ein gendiagnostisches Gutachten ein, dem als Untersuchungsmaterial sein Speichel und ein nach seiner Angabe vom Kind benutztes Kaugummi zugrunde lagen. Gestützt auf das Gutachten, wonach er als Vater zu 100 Prozent auszuschließen sei, erhob er erneut Vaterschaftsanfechtungsklage. Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Zivilgerichte hatten die Verwertbarkeit des Gutachtens aus dem Jahr 02 als Beweismittel abgelehnt.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt neben dem Recht eines Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes auch die Verwirklichung dieses Rechts. Deshalb ist der Gesetzgeber gehalten, einen Verfahrensweg zu eröffnen, auf dem das Recht auf Kenntnis der Abstammung in angemessener Weise geltend gemacht und durchgesetzt werden kann. Ein ohne Einwilligung eingeholtes Vaterschaftsgutachten unter Verwendung von Genmaterial des Kindes beruht auf einer nicht zu rechtfertigenden Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung und ist deshalb unzulässig. Denn zur verfassungsrechtlich geschützten elterlichen Sorge gehört es auch, im Interesse des Kindes, darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten des Kindes erheben und verwerten darf. Die Verfassungsrichter haben dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.3.08 eine Regelung zur Festlegung der Abstammung eines Kindes zu seinem rechtlichen Vater in einem rechtsförmlichen Verfahren zu treffen. Das Gesetzgebungsverfahren läuft inzwischen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung sind Väter, die einen Vaterschaftstest erzwingen wollen, aber weiterhin auf das alte Anfechtungsverfahren angewiesen.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 73 | ID 87132