Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt im Falle einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese innerhalb von sechs Monaten erfolgt (Niedersächsisches FG 26.9.13, 3 K 525/12, Abruf-Nr. 133369 ).
Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim. Nicht begünstigt sind daher Zweit- oder ...
Überträgt ein Elternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück an seinen Ehegatten ...
Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. Mit der Übernahme der Steuerbilanzwerte wollte der Gesetzgeber mittelständische Unternehmen entlasten und zugleich eine eigene Wertermittlung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer entbehrlich machen. Der beabsichtigte Vereinfachungszweck schließt es aus, für einzelne ...
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands entschieden, dass die nachfolgende Bestimmung in Nr. 5 Abs. 1 der AGB der beklagten Sparkasse ...
Ist eine von zwei wechselbezüglichen Verfügungen unwirksam, so ist auch die andere Verfügung gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam (OLG Brandenburg 3.4.12, 3 Wx 19/12, Abruf-Nr. 123237 ).
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Haftung in der Stiftung: Das sind die größten Gefahren
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Das Ehepaar lebte seit 8 Jahren getrennt, war aber immer noch nicht geschieden. Der Ehemann lebte bereits mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Der Ehemann und seine Lebensgefährtin haben zusammen 956.333,10 EUR im Lotto gewonnen. Der BGH hat letztinstanzlich der Ehefrau Recht gegeben und ihr die Hälfte des Lottogewinns zugesprochen. Nach Auffassung des BGH ist es nicht grob unbillig, wenn der getrennt lebende (Noch-)Gatte davon die Hälfte als Zugewinn erhält (BGH 16.10.13, XII ZB 277/12).