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  • · Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung

    Steuerbefreiung für Familienheim und Wohngrundstücke

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt im Falle einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese innerhalb von sechs Monaten erfolgt (Niedersächsisches FG 26.9.13, 3 K 525/12, Abruf-Nr. 133369).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K und seine Schwester S erbten von ihrem am 24.12.10 verstorbenen Vater V je zur Hälfte ein bebautes Grundstück mit einer Gesamtfläche von 320 qm sowie weiteres Vermögen. Das Objekt wurde auf einer Fläche von 236 qm gemeinsam von V und S bewohnt, danach von S alleine. Die übrigen 84 qm waren vermietet. Ende 2011 zog K anstelle der S in das Gebäude ein. Mit Vertrag vom 23.3.12 setzten sich K und S über das Erbe auseinander, wonach K den Grundbesitz zum Alleineigentum und S das übrige Vermögen erhielt. K begehrte für den selbstbewohnten Anteil des Gebäudes einschließlich der von S übertragenen Hälfte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG - begrenzt auf eine Fläche von 200 qm. Für die vermietete Fläche beantragte er die Begünstigung nach § 13c ErbStG. Das FA gewährte die Begünstigungen jeweils nur hälftig, da die Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt sei (Familienheim - R E 13.4 Abs. 5 S. 11 ErbStR; H E 13.4 „Freie Erbauseinandersetzung“ ErbStH; Wohngrundstück - R E 13c Abs. 4 S. 10 ErbStR; H E 13c „Freie Erbauseinandersetzung“ ErbStH).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Die Begünstigung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass dasselbe beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Miterben und gibt dieser dabei dem Erben nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 4 ErbStG insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Miterben um den Wert des übertragenen Vermögens.

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