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  • · Nachricht · Testament

    Was es nicht alles gibt ‒ ein Testament auf der „Tischplatte“

    | Einen nicht alltäglichen Fall hatte das AG Köln in seinem Beschluss vom 25.5.20 zu beurteilen. Der Erblasser hinterließ mehrere handschriftliche Verfügungen. Eine davon befand sich mit Filzstift geschrieben auf der Tischplatte eines Holztischs in seinem Haus. Hierin bestimmte er die C zu seiner alleinigen Erbin. Allerdings fehlte seine Unterschrift. Ein Testament, in dem er seinen Bruder ausdrücklich enterbte, wurde nach dem Tod des Erblassers auf der Tischplatte rechts neben dem hier streitigen auf Holz verfassten Testament aufgefunden. Dieses Testament ist formal ordnungsgemäß errichtet. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die C einen Alleinerbschein auf der Grundlage des „Tischtestamentes“. |

     

    Der Antrag wurde allerdings zu Recht zurückgewiesen, da mangels Unterschrift kein formgültiges Testament zu ihren Gunsten vorlag (AG Köln 25.5.20, 30 VI 92/20, Abruf-Nr. 216966). Nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Weitere Formvoraussetzungen für ein eigenhändiges Testament bestehen nicht. Ein Testament kann ‒ wie hier ‒ also unstreitig auf anderen Materialien als auf Papier verfasst werden, sofern es stofflich manifestiert ist. Der Stoff einer Urkunde (Holz, Glas, Schiefertafeln, Kohlepapier und dergleichen) spielt für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle. Die eigenhändige Unterschrift ist hingegen zwingend erforderlich.

     

    Beachten Sie | Eine Wirksamkeit kann hier auch nicht aus einem Zusammenhang mit den anderen vom Erblasser unterschriebenen Testamenten hergeleitet werden, die sich auf der gleichen Tischplatte wie das „Tischtestament“ befanden. Zwar genügt grundsätzlich eine Unterschrift auf dem letzten Blatt eines mehrseitigen Testaments. Dies jedoch nur dann, wenn die Zusammengehörigkeit der einzelnen Blätter zweifelsfrei ist, z. B. durch Nummerierung eines fortlaufenden Textes oder aufgrund eines inneren Zusammenhangs, der auf eine einheitliche Willenserklärung schließen lässt. Hier bestand jedoch kein solcher Zusammenhang zwischen den Testamenten.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 189 | ID 46722460

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