· Nachricht · Testamentserrichtung
„Quittung“ als formgültiges Testament anzuerkennen?
| Der E errichtete 1999 ein handschriftliches Schriftstück, in dem er seine Lebensgefährtin L als Alleinerbin einsetzte. Das Schriftstück ist allerdings nicht unterschrieben. In einem weiteren handschriftlichen Schreiben aus 2002 erklärte der E u. a.: „Hiermit bestätige ich meiner Lebenspartnerin L, was folgt: Ich erhielt von L zum Umbau und der Renovierung des Hauses mind. 360.00,-. Dieses geschah darlehensweise. Diese Summe ist auf mein beiliegendes, unverändert gültiges Testament anzurechnen und derart zu berücksichtigen, dass im Falle meines Todes die vorgenannte Summe vorweg auf den Nachlass mit dem Haus abgezogen und steuerlich ihr als Erbin zugutekommt.“ Das Schreiben trägt die Unterschrift des E. Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 9.10.25 (33 Wx 44/25 e, Abruf-Nr. 251288 ) zu entscheiden, ob gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder ob die „Quittung“ ein formgültiges, mit Testierwillen errichtetes Testament zugunsten der L ist. |
Das OLG kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Einsetzung der L als Alleinerbin aus dem Schreiben 2002 ergibt. Zunächst erfülle das Schriftstück seiner äußeren Form nach die Anforderungen des § 2247 Abs. 1 BGB; es ist eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Erforderlich ist weiter der Testierwille. Dieser folgt nicht schon allein aus der Erfüllung aller Formerfordernisse nach § 2247 BGB. Auch in diesem Fall darf die Urkunde nicht als bloßer Entwurf gefertigt sein oder sonst nur eine vorbereitende oder ähnlich unverbindliche Bedeutung haben. Der Erblasser muss sich bewusst sein, dass er eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, die als solche angesehen werden kann.
Mit der „Quittung“ ordnet der E an, dass im Falle seines Todes die Summe vorweg aus dem Nachlass abgezogen und steuerlich der L als Erbin zugutekommt, damit die Steuerbelastung der L im Rahmen der Erbschaftsteuer herabgesetzt ist. Diese Verringerung der Steuerlast kommt aber überhaupt nur dann in Betracht, wenn die L als Erbin berufen ist. In der Folge ordnet der Erblasser in dem Schreiben auch ausdrücklich an, dass die Summe L als Erbin zugutekommt. Damit bringt er zweifelsfrei zum Ausdruck, dass er die L als seine Rechtsnachfolgerin in wirtschaftlicher Hinsicht ansieht.
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