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  • · Nachricht · Erbscheinverfahren

    Keine Gerichtskosten bei eklatant fehlerhaftem Geschäftswert

    | Nachdem zahlreiche Verwandte die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen hatten, beantragte A erfolgreich einen Erbschein. In der Folgezeit forderte das Nachlassgericht den A mehrfach erfolglos auf, Angaben zum Geschäftswert zu machen. Schließlich erging im Wege der freien Schätzung ein Geschäftswertbeschluss. Der Verfahrenswert wurde auf „satte“ 3 Mio. EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss legte der A ‒ allerdings verfristet ‒ Beschwerde ein. Die Begründung: Der Nachlass bestehe einzig aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Wert von rund 1.700 EUR. |

     

    Das OLG Frankfurt (29.10.19, 21 W 82/19, Abruf-Nr. 213794) bestätigte zwar, dass die Beschwerde aufgrund Verfristung bereits unzulässig war, kam im Ergebnis jedoch trotzdem zu einer Korrektur des Geschäftswertbeschlusses. Nach Auffassung des Gerichts war vorliegend eine unrichtige Festsetzung im Sinne von § 21 GNotKG gegeben. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben.

     

    MERKE | Die Ermittlung des Nachlasswertes unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz des § 26 FamFG. Hierbei trifft den Beteiligten gemäß § 77 GNotKG, § 27 FamFG eine Mitwirkungspflicht. Der Verstoß dagegen kann den Umfang der Ermittlungen beeinflussen. Dennoch ist das Gericht nicht zu einer völlig aus der Luft gegriffenen Schätzung befugt. Insbesondere handelt es sich bei dieser freien Schätzung des Geschäftswerts nicht um eine Ungehorsamsstrafe.

     

    Beachten Sie | Die Schätzung des Nachlasswerts muss sich im Rahmen der nach der Sachlage realistischen Bandbreite des möglichen Geschäftswerts halten. Hier ergab sich aus der Nachlassakte, dass der Nachlass ausschließlich aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück bestand, dessen Wert unter 5.000 EUR lag. Also konnte der Wert nicht auf 3 Mio. EUR geschätzt werden.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 27 | ID 46292861

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