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  • · Nachricht · Grundbuchberichtigung

    Notarielles, weiteres handschriftliches Testament und Ausschlagung ‒ benötigen die „übrig gebliebenen“ Erben einen Erbschein?

    | Die spätere Erblasserin E setzte in einem notariellen Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein. Als Ersatzerben bestimmte sie deren Abkömmlinge. In einem weiteren handschriftlichen Testament ordnete die E an, dass die Abkömmlinge ihrer Tochter „weder als Ersatzerben noch als Ersatzvermächtnisnehmer“ nach ihrer Tochter „in Betracht kommen“ sollten. Sohn S beantragte nach dem Tod der E Grundbuchberichtigung. Die drei Kinder der E wurden sodann als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. In der Folge beantragte S die Berichtigung der Eintragung; seine Geschwister hätten das Erbe jeweils für sich und ihre sämtlichen Abkömmlinge ausgeschlagen. Damit sei er alleiniger Erbe und Eigentümer. Das Grundbuchamt verlangte hier einen Erbschein. Und zwar zu Recht, wie das OLG Saarland am 16.9.25 (5 W 59/25, Abruf-Nr. 250790 ) entschieden hat. |

     

    Das Grundbuchamt hatte argumentiert, aus dem notariellen Testament der E folge keine Alleinerbenstellung des S. Die Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagungen sei nicht Sache des Grundbuchamtes, sondern sie sei im Erbscheinsverfahren zu prüfen. Und so sah es auch das OLG.

     

    Zwar reicht zur Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall grundsätzlich die Vorlage des notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll. Einen Erbschein kann das Grundbuchamt jedoch dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt ‒ anders als das Nachlassgericht ‒ nicht befugt.