01.04.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Pflichtteilsentziehung
Bei Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser einen konkreten Kernsachverhalt angeben, auf den er die Entziehung stützt. Es reicht nicht, den Gesetzeswortlaut lediglich zu wiederholen (OLG Köln 24.7.01, 9 U 15/01, OLGR 02, 59). (Abruf-Nr. 020351)
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Gestaltungsmissbrauch
Wird ein Zweifamilienhaus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und gleichzeitig die von dem Übertragenden selbst genutzte Wohnung an diesen durch einen lebenslänglichen, unkündbaren Mietvertrag vermietet, kann dies einen Gestaltungsmissbrauch darstellen.
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Schenkung
Immer noch ist Grundbesitz bei der steuerlichen Bewertung gegenüber anderen Vermögensarten begünstigt. Wer geschickt ist, der spart nicht nur bei der Übertragung Schenkungsteuer, sondern kann weitere steuerliche Förderungen, wie die Eigenheimzulage, mitnehmen. Der nachfolgende Beitrag veranschaulicht dies an der Übertragung einer Eigentumswohnung und an der Schenkung von Baukosten.
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Sozialhilfe
Stellt ein Kind den Eltern absprachegemäß jahrzehntelang eine Wohnung kostenlos in der beiderseitigen Erwartung zur Verfügung, dass es das Grundstück später einmal bekommen werde, so kann darin eine Gegenleistung für die kostenlose Überlassung und nicht das bloße Motiv für eine belohnende Schenkung gesehen werden (OLG Düsseldorf 5.2.01, 9 U 136/00, OLGR 02, 6). (Abruf-Nr. 020350)
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01.04.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
War der Erblasser oder Schenker zu mehr als einem Viertel unmittelbar an der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt (§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG), wird auch die mittelbare Schenkung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft von § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG (Freibetrag und verminderter Wertansatz) erfasst (FG Münster 18.10.01, 3 K 2640/98 rkr., n.v.). (Abruf-Nr. 020345)
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01.03.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Familienpool
Nachfolgend soll anhand eines konkreten Beispiels aufgezeigt werden, welche Unterschiede sich bei Errichtung eines Familien-Pools in der steuerlichen Behandlung ergeben, wenn unterschiedliche Gesellschaftsformen gewählt werden. In den beiden vorangegangenen Beiträgen (ErbBstg 02, 14 ff. und 50 ff.) wurden die Vermögen verwaltende und die gewerblich geprägte Personengesellschaft vorgestellt. Der vorliegende Beitrag behandelt abschließend die Errichtung eines Vermögen verwaltenden ...
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01.03.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Güterstand
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in vielen Fällen geeignet, sowohl im Falle der Beendigung der Ehe durch Scheidung als auch durch den Tod eines der Ehepartner einen befriedigenden Vermögensausgleich herzustellen. Dennoch sind Situationen denkbar, in denen dies nicht zutrifft. Jedoch muss in diesen Fällen nicht zwingend etwa auf die Gütertrennung ausgewichen werden. Denn die Zugewinngemeinschaft kann vertraglich modifiziert werden, um den Bedürfnissen der Ehepartner ...
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01.03.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Abgabenordnung
Wird ein Erbschein nach Auffinden eines Testaments eingezogen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Steuerbescheide, die an die im Erbschein als Erben bezeichneten Personen bekannt gegeben wurden (BFH, Beschluss 22.5.01, V B 204/00, BFH/NV 01, 1522). (Abruf-Nr. 020263)
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01.03.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Altersvorsorge
Eine zusätzliche private Altersvorsorge wird angesichts der demografischen Entwicklung immer dringlicher. Die steuerliche Förderung dieser privaten Vorsorge erfolgt seit dem Altersvermögensgesetz durch eine Zulage oder alternativ den Abzug der Sparleistung als Sonderausgabe (siehe auch GStB 02, 120). Sowohl der Kreis der anspruchsberechtigten Personen als auch die förderungsfähigen Produkte (Stichwort: Zertifizierung) unterliegen allerdings Einschränkungen. Der nachfolgende Beitrag ...
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01.03.2002 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testamentsvollstreckung
Die Tätigkeit des werbenden Bankhauses ist geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Testamentsvollstreckung wesentlich zu beeinträchtigen und damit unzulässig. Aus dem Rechtsberatungsgesetz können keine anderen Schlussfolgerungen insbesondere keine zu Gunsten der werbenden Bank gezogen werden (OLG Düsseldorf 5.7.01, 20 U 20/01, OLGR 01, 493). (Abruf-Nr. 020264)
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