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  • · Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge

    Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    • 1. Der vorzeitige unentgeltliche Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht erfüllt als Rechtsverzicht den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. § 25 Abs. 1 ErbStG (a.F.) steht dem nicht entgegen.
    • 2. Eine Doppelerfassung des Nießbrauchsrechts - sowohl bei der Nichtberücksichtigung als Abzugsposten nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG (a.F.) oder nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG (a.F.) als auch beim späteren Verzicht des Berechtigten - ist bei der Besteuerung des Nießbrauchsverzichts durch den Abzug des bei der Besteuerung des Erwerbs des nießbrauchsbelasteten Gegenstands tatsächlich unberücksichtigt gebliebenen (Steuer-)Werts des Nutzungsrechts von der Bemessungsgrundlage (Steuerwert) für den Rechtsverzicht zu beseitigen.
     

    Sachverhalt

    Der Kläger K schenkte im Jahr 2002 seinem Sohn S einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei der Festsetzung der SchenkSt blieb der Nießbrauch unberücksichtigt und zwar in Höhe eines Teilbetrags gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG wegen der gewährten Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (a.F.) und im Übrigen wegen des Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG (a.F.).

     

    Im Jahr 2007 verzichtete K unentgeltlich auf sein Nießbrauchsrecht und übernahm die dadurch ausgelöste SchenkSt. Das FA ging bei der Besteuerung des Verzichts von dem (angestiegenen) gemeinen Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts aus und zog hiervon den Teilbetrag ab, der zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs nach § 25 ErbStG (a.F.) unberücksichtigt geblieben war. Das FA zog aber nicht auch den Wert ab, der im Jahr 2002 nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG unberücksichtigt blieb. Das FG Münster (10.1.13, 3 K 2461/11 Erb, ErbBstg 13, 96) folgte dem FA. Nach Ansicht des K muss der im Jahr 2002 gegebene Wert des Nießbrauchs in vollem Umfang von dessen Wert zum Zeitpunkt des Verzichts abgezogen werden, anderenfalls führe dies zu einer Doppelbesteuerung.

     

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