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  • · Nachricht · Steuerklasse

    Begünstigter Erwerb nur von „einem einzigen“ Vater: Beim biologischen Vater gilt Steuerklasse III

    | Erbt ein Kind von seinem biologischen Vater, findet nicht die Steuerklasse I Anwendung, das Kind muss sich mit der „teuren“ Steuerklasse III begnügen ‒ so der BFH. Dasselbe gilt, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten etwas schenkt. Die missliche Folge: ein deutlich höherer Steuersatz bei deutlich geringeren Freibeträgen (BFH 5.12.19, II R 5/17, Abruf-Nr. 214712 ). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall schenkte der biologische Vater seiner leiblichen Tochter 30.000 EUR und beantragte beim FA die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das FA lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung, also dem Ehemann der Mutter. Das FG Hessen hatte dem Kläger noch recht gegeben. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren. Doch der BFH erteilte der Vorinstanz jetzt eine klare Abfuhr.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen und dem biologischen Vater. Nur der rechtliche Vater ist z. B. zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. So ist das Kind auch nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Der BFH bringt es auf den Punkt: Mit § 1686a BGB hat der Gesetzgeber dem leiblichen Vater punktuelle Rechte eingeräumt, ohne die Regelungen über die Abstammung zu ändern. An der Unterscheidung zwischen rechtlicher Vaterschaft mit umfassender Elternverantwortung und (nur) biologischer Vaterschaft ohne Elternrechte und -pflichten hat er festgehalten. Diese Grundsätze sind auch auf das Erb- und Schenkungsteuerrecht übertragbar. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies letztlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuerbegünstigt erwerben können. Für eine solche Doppelbegünstigung sah der BFH hier keinen Spielraum.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 81 | ID 46414085

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