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  • · Fachbeitrag · Oberlandesgericht Hamm

    Anonymität des Samenspenders aufgehoben - die Konsequenzen im Erbrecht

    | Das Interesse des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes auf Auskunft über seine Abstammung kann sich aus § 242 BGB unter Abwägung der verschiedenen grundrechtlichen Belange der Beteiligten ergeben (OLG Hamm 6.2.13, I-14 U 7/12, NJW 13, 1167, Abruf-Nr. 130837 ). |

     

    Die Klägerin K wurde aufgrund heterologer Insemination (künstliche Befruchtung mit Spendersamen) gezeugt. Im Behandlungsvertrag zwischen den Eltern und der Praxis für Reproduktionsmedizin (IVF-Zentrum) wurde die Anonymität des Samenspenders vereinbart. K klagte gegen das IVG-Zentrum auf Auskunft über den biologischen Vater. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass der Auskunftsanspruch begründet ist. Da K in den Geltungsbereich des Behandlungsvertrags einbezogen ist (§ 328 Abs. 1 BGB), rechtfertigt die bestehende Rechtsbeziehung zwischen dem IVF-Zentrum und der K einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

     

    PRAXISHINWEIS | Zunächst müsste die Vaterschaft des rechtlichen Vaters angefochten und die Vaterschaft des leiblichen Vaters festgestellt werden. Erst dann tritt das durch heterologe Insemination gezeugte Kind neben die weiteren Abkömmlinge des Spenders. Bei mehreren durch heterologe Insemination gezeugten Kindern könnte dies zu erheblichen Verwerfungen führen, die aufgrund der Pflichtteilsberechtigung der Kinder auch durch testamentarische Regelungen nur zum Teil aufgefangen werden können.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 179 | ID 40177490

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