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  • · Fachbeitrag · Testamentsvollstreckung

    Testamentarische Teil-Erbteilsvollstreckung zur Pflichtteilsvermeidung optimal gestalten

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Der Erblasser kann nach § 1937 BGB vorwiegend durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. Hierbei kann eine Testamentsvollstreckung gerade zur Absicherung des Willens des Erblassers oder des Schutzes der Erben vor sich selbst (etwa bei Minderjährigen oder bei Behinderung) sinnvoll sein. Ein schöner Nebeneffekt ist die Vereinfachung der Verwaltung und der Teilung der Erbschaft bei Erbstreitigkeiten. Gerade bei minderjährigen Erben können mit diesem Instrumentarium der Erhalt des vorgesehenen Erbteils und eine Erbausschlagung mit Pflichtteilsdurchsetzung gegenüber den Miterben durch eine Teilung von Erbteilen unter Teil-Erbteilsvollstreckung verhindert werden. Wie Sie in praktischen Einzelfällen vorgehen können, betrachtet dieser Beitrag unter Berücksichtigung zivilrechtlicher und steuerlicher Implikationen. |

    1. Testament vs. Erbvertrag in der Universalsukzession

    1.1 Zivilrechtliche Implikationen

    Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen (§ 1937 BGB). Der Erblasser kann jedoch auch durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann hierbei sowohl der andere Vertragschließende als auch ein Dritter bedacht werden (§ 1941 Abs. 1 f. BGB). Eine aktuelle Umfrage in der Bundesrepublik zeigt nach einer Auswertung durch Statista in der Altersgruppe ab 18 Jahren auf, ob die Befragten ein Testament oder einen Erbvertrag zur Absicherung abgeschlossen haben. Hierbei haben sich in der befragten Altersgruppe insgesamt mehr als 2/3 der Befragten noch keine expliziten Gedanken zum Abschluss eines Testaments oder Erbvertrags zur entsprechenden Absicherung gemacht. Dieses zeigt die praktische Besonderheit frühzeitiger, zivilrechtlicher Absprachen durch Abschluss eines Testaments oder Erbvertrags in der befragten Gesamtbevölkerung auf.

     

    Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen nämlich als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (sog. Universalsukzession). Auf den Anteil eines Miterben finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung (§ 1922 Abs. 1 f. BGB). Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind demnach die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben insoweit zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 1 ff. BGB). Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil (§ 1927 BGB).

        

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