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  • · Fachbeitrag · Insolvenzverfahren

    Vermächtnis geht in der Insolvenzmasse auf, die ErbSt ist aber keine Masseverbindlichkeit

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Eine während des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen entstandene Erbschaftsteuer kann nach Aufhebung des Insolvenz­verfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt ­werden (Niedersächsisches FG 12.7.13, 3 K 436/12, Abruf-Nr. 133980).

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Klägers K wurde im Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Dezember 2007 verstarb Frau S, die den K als Vermächtnis­nehmer eingesetzt hatte. Durch Beschluss des AG im November 2010 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen war.

     

    Im März 2011 wurde K rechtskräftig die Restschuld­befreiung erteilt. Mit ­Bescheid vom 11.4.11 setzte das FA gegen K ErbSt für das Vermächtnis fest. Nach Ansicht des K sei die ErbSt aus der Insolvenzmasse zu zahlen, da das gesamte Vermächtnis der Insolvenzmasse zugeflossen und im Rahmen des Insolvenzverfahrens verwertet worden sei. Die ErbSt sei eine Masseverbindlichkeit.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat nach § 80 Abs. 1 InsO zur Folge, dass das Recht des Schuldners, das zur Insolvenz­masse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Ist dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis zugefallen, steht die Annahme oder Ausschlagung nach § 83 Abs. 1 InsO dennoch dem Schuldner zu. Wird eine Erbschaft in diesem Fall angenommen, ist die ErbSt eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO (Roth, Insolvenzsteuerrecht, 2011, Rn. 4.611). Die Steuer­schuld als Masseverbindlichkeit ist durch Bescheid gegenüber dem Insolvenz­verwalter geltend zu machen (BFH 21.7.94, V R 114/91, BStBl II 94, 878). Sie ist dann regelmäßig in voller Höhe aus der Insolvenzmasse zu ­befriedigen (Roth, a.a.O., Rn. 3.371). Bleibt die während des ­Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit entstandene Steuerschuld unerfüllt, kann sie aber gegenüber dem Schuldner geltend und durch Bescheid festgesetzt werden.

     

    Die während des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerschuld ist nicht durch eine Restschuldbefreiung erfasst, da eine solche nach § 301 Abs. 1 InsO nur gegenüber den Insolvenzgläubigern wirkt, also nach § 38 InsO nur den Gläubigern gegenüber, die einen zur Zeit der Eröffnung des ­Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten.

     

    Praxishinweis

    Als Masseverbindlichkeiten zu behandelnde Steuerforderungen sind durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid geltend zu ­machen (BFH 6.7.11, II R 34/10, BFH/NV 12, 10). Dies betrifft aber lediglich die Geltendmachung der Steuerforderung; Steuerschuldner ist in diesen Fällen der Insolvenzschuldner als Rechtsträger der Insolvenzmasse (BFH 23.8.93, V B 135/91, BFH/NV 94, 186 - zur Rechtslage nach der KO).

     

    Die Finanzver­waltung vertritt die Ansicht, dass daher die während des ­Bestehens des Insolvenz­verfahrens begründeten Steuerschulden nach Aufhebung des Verfahrens gegenüber dem Steuerpflichtigen geltend gemacht und vollstreckt werden können. Das FG hat darauf hingewiesen, dass der Schuldner zwar für die als Masseverbindlichkeit entstandene Steuer nach­haftet, dass diese Nachhaftung jedoch nach herrschender Literaturmeinung beschränkt auf die in der Insolvenzmasse verbleibenden Mittel sei (Roth, a.a.O, Rn. 3.206; Kießner in Braun, InsO, 2010, § 201 InsO Rn. 5, m.w.N.; ­Hintzen in Münchener ­Kommentar, InsO, 2008, § 206 InsO Rn. 8; Uhlenbrock, Insolvenz­ordnung, 2010, § 206 InsO Rn. 5; a.A. wohl AEAO zu § 251 AO Tz. 14).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 4 | ID 42372640

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