Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar (FG Münster 24.10.13, 3 K 103/13 Erb, Abruf-Nr. 140033 , Revision eingelegt, Az. BFH II R 44/13).
Wird Grundvermögen in Form von Wohnungs-, Teileigentum, Ein- oder Zweifamilienhäusern vererbt oder verschenkt, ist der Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren zu ermitteln und für Zwecke der Erbschaft- oder ...
Sterbegelder, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung an den Ehegatten des verstorbenen Versicherten zahlt, sind keine Leistungen i.S. von § 22 Nr. 1 S. 3a aa EStG und unterliegen daher nicht der ESt (FG ...
Streitig ist, ob ein von der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (nachfolgend: BWVA) gezahltes Sterbegeld als „andere Leistung“ nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu versteuern ist.
Zu den Voraussetzungen eines Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer „virtuellen Grabstätte“ im Internet und gegen die Verbreitung von Kondolenzeintragungen im Zusammenhang mit solchen Todesanzeigen.
Die Erblasserin wohnte in Deutschland. Sie hatte die französische sowie die ungarische Staatsangehörigkeit. Der Nachlass ging an die Schwestern der Erblasserin. Die eine Schwester lebte in Ungarn, die andere in den ...
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Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Die überquotale Übernahme von Schulden des Erblassers im Rahmen einer Erbauseinandersetzung führt nicht zu Anschaffungskosten, sofern der Miterbe, der die Schulden übernimmt, per Saldo überquotal Vermögen erlangt, hierfür jedoch kein Entgelt an den anderen Miterben leistet (FG Münster 27.9.13, 14 K 4210/10 F, Abruf-Nr. 140270 ).