Der Bundestagsabgeordnete Dr. Axel Troost (DIE LINKE) hat der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Urteil des BVerfG vom 17.12.14 (1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ) zwei Fragen gestellt, die nun vom Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Michael Meisterbeantwortet wurden.
Muss ein Steuerzahler die Beerdigungskosten für seinen Ex-Ehegatten bezahlen, handelt es nicht um als Sonderausgaben abzugsfähige Unterhaltsleistungen, sondern um eine außergewöhnliche Belastung, die der zumutbaren ...
Die Steuervergünstigungen gemäß §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.
Der 1. Senat des BVerfG hat die §§ 13a und 13b ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung fiel einstimmig; in einem abweichenden Votum gehen allerdings drei Richter davon aus, dass die Regelungen nicht nur einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip beinhalten (BVerfG 17.12.14, 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ).
Als Nachweis für die Bereitschaft, Kunstgegenstände und -sammlungen den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen, reicht eine schriftliche Mitteilung an die untere Denkmalbehörde aus (FG Münster 24.9.
Wird für eine von Todes wegen erworbene Leibrente nach § 23 Abs. 1 ErbStG die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt und fallen die Rentenzahlungen später wegen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ...
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Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein (BFH 27.8.14, II R 43/12).