Die Regelung der Unternehmensnachfolge in einer Verfügung von Todes wegen kommt in der Praxis nicht selten vor. Sie ist teilweise geprägt durch den Umstand, dass die in Betracht kommenden Nachfolger noch minderjährig und daher zu einer Übernahme der unternehmerischen Verantwortung noch nicht in der Lage sind. Anhand eines typischen Musterfalls werden die bei einer testamentarischen Unternehmensnachfolgeregelung regelmäßig auftretenden Probleme erörtert und gezeigt, wie diese in der Praxis bewältigt werden ...
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Beteiligung des Schenkers oder Erblassers die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erfüllt. Wird die ...
Ehevertragliche Abweichungen von der gesetzlichen Norm werfen in der Gestaltungspraxis immer wieder Fragen auf. Ziel solcher Vereinbarungen ist es regelmäßig, den „betuchteren“ Ehegatten bzw. dessen Erben im ...
Unternehmensübertragungen werden im Hinblick auf den demografischen Wandel in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Um die Interessen der Vertragsparteien bei entgeltlichen Übertragungen zu schützen, ist es üblich, etwaige steuerliche Risiken durch Steuerklauseln in den Unternehmensnachfolgeverträgen abzusichern. Aber wie verhält es sich bei der unentgeltlichen Unternehmensnachfolge, z. B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge? Sind Steuerklauseln in solchen Übergabeverträgen ebenfalls sinnvoll? Dieser ...
Für die steuerlichen Vergünstigungen in Form des Verschonungsabschlags und des gleitenden Abzugsbetrags (§§ 13a, 13b ErbStG) hat die Zuordnung zum Betriebsvermögen wesentliche Bedeutung. § 95 Abs.
Wer Erbe ist, weiß unmittelbar nach dem Erbfall nicht genau, was auf ihn zukommt. Bereits dieser Umstand kann ein belastendes Gefühl auslösen. Wer befürchtet, nur Schulden geerbt zu haben, dürfte in Panik geraten.
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Komplexes Nachfolgemandat? Nutzen Sie den Familienpool!
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Der BFH hat mit Urteil vom 1.2.23 (II R 36/20) zu der Frage Stellung bezogen, ob geleistete Anzahlungen zu „den anderen Forderungen“ und damit zu den Finanzmitteln i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 4 Nr. 4a ErbStG a. F. (vergleichbar mit § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG jetzige Fassung) gehören. Die Entscheidung des BFH ist erfreulich. Denn geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ im Sinne der Vorschrift, wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet ...