Grundsätzlich wird der Gewinn bei gewerblichen Personengesellschaften nach dem im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Dieser muss nicht zwingend der Kapitaleinlage entsprechen. Gegenstand des Beitrags ist, ob und inwieweit die von Gesellschaftern vereinbarte Verteilung des Gewinns auch einkommen- und schenkungsteuerlich übernommen werden darf.
Der BFH (17.9.15, III R 49/13, Abruf-Nr. 183980 ) hatte folgenden Fall entschieden: Partnerin A war aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, ...
Anhand des folgenden Musterfalls wird deutlich, dass sowohl durch die Anpassung der §§ 13a, 13b ErbStG an die Vorgaben der Entscheidung des BVerfG als auch durch die Einführung einer Art „Flat-Tax-Modell“ die ...
Einzahlungen auf ein „Oder-Konto“ oder „Oder-Depot“ sowie deren Auflösung zugunsten eines der Inhaber sind aus schenkungsteuerlicher Sicht problematisch. Führt die Handhabung solcher Konten zu Vermögensverschiebungen, halten Rechtsprechung und Finanzverwaltung eine Schenkung für naheliegend. Sie stellen dabei aber auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ab und schließen die Möglichkeit, den ersten Anschein einer Schenkung zu widerlegen, zumindest nicht aus. Dafür müssen aber überzeugende Nachweise ...
Werden Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteilen in Kombination mit Nießbrauchsrechten übertragen, stellt sich immer wieder die Frage, ob eine unentgeltliche Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs.
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.
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Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber eines Geschäftsanteils oder einer Kapitalanlage, die einen nahezu vollständigen Wertverlust erlitten hat, richtet sich das Interesse darauf, den Verlust wenigstens steuerwirksam zu realisieren.